Der Newsletter stammt vom polnischen Rechtswissenschaftler Marcin Szwed und erscheint auf dem Verfassungsblog. Er widmet sich der Frage, ob neue Regierungen nach einem autoritären Umbau die komplette Besetzung eines Verfassungsgerichts austauschen dürfen. Gerade in Ungarn sieht Szwed ein solches Szenario, falls TISZA nach Fidesz an die Macht käme. Er argumentiert, dass die europäischen Standards der Justizunabhängigkeit in Ausnahmelagen eine „konstitutionelle Neuaufstellung“ erlauben – wenn sie Teil einer ernsthaften Reform zur Stärkung der Unabhängigkeit ist und nicht bloßes Umfärben.

Der Autor zeichnet anhand Polens eine düstere Diagnose: Das von PiS eroberte Verfassungstribunal blockiere systematisch alle Versuche der aktuellen Koalition, den Rechtsstaat wiederherzustellen. Szwed zitiert die spitze Bewertung eines Kollegen, das Tribunal arbeite nach dem „Cherry-Picking-Prinzip – es nutzt, was funktioniert, um die eigenen Ziele zu erreichen“. Solche Gerichte könnten kein Vertrauen mehr herstellen, sie seien nur noch Instrumente der einstigen Regierungspartei und würden die Gewaltenkontrolle komplett lahmlegen. Ohne eine radikale Neuaufstellung drohe ein Zustand, in dem Regierungshandeln faktisch ohne richterliche Kontrolle bleibe.

Als juristischen Anker führt Szwed die EGMR-Entscheidung im Fall Gyulumyan u. a. gegen Armenien an. Dort erklärte der Gerichtshof die Entlassung von Verfassungsrichter:innen durch eine Verfassungsänderung für zulässig, weil die Reform insgesamt auf die Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit zielte und nicht willkürlich gegen Einzelne gerichtet war. Diese Argumentation überträgt Szwed auf Ostmitteleuropa: Auch eine vom Parlament mit absoluter Mehrheit vorgenommene Richterwahl könne so strukturell reformiert werden, etwa durch Beteiligung von Zivilgesellschaft, Opposition und Präsident:in. Er rät, die Reform mit Übergangsregeln und angemessenen Versorgungsansprüchen abzusichern und die Venedig-Kommission einzubeziehen.

Zugleich bleibt der Text realistisch: Die behandelte Option eines „konstitutionellen Resets“ sei für TISZA politisch unbequem, denn sie bedeutete, die eigene verfassungsändernde Mehrheit zu beschneiden, anstatt das Gericht zu marginalisieren und missliebige Urteile einfach zu übergehen. Szwed stellt die rhetorische Frage, ob dieses Nichtstun wirklich ein Sieg des Rechtsstaats wäre.

Einordnung

Der Autor sitzt einer doppelten gedanklichen Falle auf. Einerseits unterstellt er den neuen ungarischen Kräften eine rechtsstaatliche Gesinnung, die nach jahrelanger Fidesz-Herrschaft erst bewiesen werden müsste. Die Gefahr, dass eine „konstitutionelle Neuaufstellung“ als Blaupause für künftige illiberale Machtwechsel missbraucht wird, streift er nur am Rand. Zudem blendet er die Sicht der betroffenen Richter:innen und der Venedig-Kommission weitgehend aus. Deren Warnungen vor einem gefährlichen Präzedenzfall werden zwar referiert, aber mit Verweis auf die armenische Ausnahme entkräftet – eine Argumentation, die den maßvollen Standard leicht aushöhlen könnte.

Lesenswert ist der Text für alle, die sich mit den Dilemmata der Rechtsstaatsrettung in Mittelosteuropa auseinandersetzen. Er bietet eine kluge juristische Herleitung einer radikalen, realpolitisch aber kaum ohne Zündstoff umsetzbaren Idee. Wer sich gegen eine Normalisierung von Richter:innen-Entlassungen stemmt, findet hier trotzdem wichtige Gegenargumente – und eine unbequeme Einsicht, weshalb das bloße Aussitzen gekaperter Gerichte ebenfalls keine Lösung ist.