Zusammenfassung
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben im Auftrag eines Abgeordneten geprüft, ob § 43 Abs. 1 des Entwurfs eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG-E) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Die Vorschrift, auch „Biotreppe“ genannt, verpflichtet Eigentümer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neue fossile Heizungen einbauen oder ersetzen, schrittweise einen wachsenden Anteil an Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff einzusetzen. Bestehende Heizungen im Bestand bleiben dagegen von dieser Pflicht ausgenommen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass zwar eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliege, diese aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Als tragfähige Gründe werden Vertrauensschutz für Altanlagen, sachlich vertretbare Stichtagsregelungen sowie Vollzugspraktikabilität bei technischer Heterogenität des Bestands angeführt.
Einordnung
Dokumententyp: Fachbereichsanalyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (WD 5) – keine parlamentarische Drucksache, sondern ein Auftragsgutachten für einen Abgeordneten.
Die Analyse untersucht die Verfassungsmäßigkeit des im Mai 2026 beschlossenen GModG-E, das den Einbau fossiler Heizsysteme ab 2029 mit einer stufenweisen Pflicht zu erneuerbaren Brennstoffanteilen („Biotreppe“) kombiniert. Als Differenzierungskriterium diente der Neubaustatus der Anlage. Obschon das Gutachten eine Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Neuanlagen konstatiert, gewichtet es die Rechtfertigungsgründe so hoch, dass es die Regelung als verfassungskonform einstuft.
Kritische Aspekte wie die wirtschaftliche Zumutbarkeit oder praktische Umsetzbarkeit werden zwar benannt, aber nicht vertiefend bewertet. Die Schlussfolgerung bleibt somit juristisch nachvollziehbar, obwohl wirtschafts- und klimapolitische Folgen umstritten sein dürften.