Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wie eine europäische Wertegesellschaft in der digitalen Sphäre entstehen kann, und unterscheidet dabei zwei grundlegend verschiedene Mechanismen. Auf der einen Seite steht das Urteil in der Sache Kommission gegen Ungarn, das als negatives, grenzziehendes Instrument fungiert. Es definiere einen äußersten Rahmen und identifiziere, was mit Artikel 2 EUV unvereinbar ist. Diese Logik der „roten Linien“ sei jedoch ein stumpfes Schwert für die Herausforderungen der Digitalisierung, da es sich nur auf außergewöhnliche, manifeste und schwerwiegende Verstöße anwenden lasse. Die eigentliche Gefahr im digitalen Raum, wie die Erosion von Privatheit durch kumulative Datenverarbeitung, sei damit nicht zu fassen: „Problematisch ist die Logik roter Linien bei Grundrechtsverletzungen, die nicht offensichtlich sind, sondern sich schleichend über die Zeit entwickeln.“

Dem stellt die Autorin die Funktion der EU-Digitalregulierung als positives, praxisstrukturierendes Instrument gegenüber. Diese habe eine „gesellschaftsbildende“ Funktion, indem sie abstrakte Verfassungswerte in konkrete regulatorische Alltagspflichten, Verfahren und institutionelle Praktiken übersetze. Die Gesetze, allen voran die DSGVO, der Digital Services Act und der AI Act, sättigen den digitalen Raum mit Werten. Dies geschehe auf drei Ebenen: materiell-rechtlich, etwa durch die Pflicht für große Plattformen, Risiken für Grundrechte und den öffentlichen Diskurs zu bewerten; prozedural, indem komplexe Verhältnismäßigkeitsprüfungen in handhabbare Prinzipien wie Datenminimierung oder Zweckbindung heruntergebrochen werden; und institutionell, durch den Aufbau eines mehrstufigen Netzwerks von Aufsichtsbehörden. Diese Behörden seien bewusst nicht nur als Vollzugsorgane, sondern als Vermittler und Bildner von Wertestandards konzipiert, deren Mandat ausdrücklich Beratung, Bildung und Dialog mit Interessengruppen umfasst.

Trotz dieses konzeptionell überzeugenden Rahmens identifiziert der Text drei zentrale Spannungsfelder, die den Aufbau einer digitalen Wertegesellschaft behindern. Erstens die „wonky legal basis“: Die meisten Digitalgesetze stützen sich auf die Binnenmarktkompetenz aus Artikel 114 AEUV und nicht auf die grundrechtlich aufgeladene Datenschutzkompetenz. Es stellt sich die Frage, ob diese wachsende Kluft zwischen begrenzter Rechtsgrundlage und zunehmender Konstitutionalisierung des Digitalrechts nicht zu unauflösbaren Spannungen mit der Autonomie der Mitgliedstaaten führt. Zweitens berge die Übersetzung von Werten in hochtechnische Compliance-Prozesse die Gefahr, dass die beteiligten Akteure ihre Tätigkeit nicht mehr als demokratisches Werteabwägen, sondern nur noch als technokratisches Risikomanagement wahrnehmen. Dies könne das Engagement zentraler Akteure lähmen, auf das die Ko-Regulierung angewiesen ist. Drittens bleibt offen, ob diese technischen Rahmenwerke eine breitere gesellschaftliche Legitimation erzeugen können – auch wenn neue Kanäle der Beteiligung und Transparenz dafür angelegt sind.

Einordnung

Die Analyse bietet eine brillante, optimistische Sicht auf die transformatorische Kraft des EU-Digitalrechts. Sie ist ein Paradebeispiel dafür, wie das Narrativ des „digitalen Konstitutionalismus“ die Marktlogik durch eine konstitutionelle Werteordnung ersetzen möchte. Dabei verweilt die Perspektive stark auf der institutionellen und normativen Architektur. Ausgeblendet wird die gelebte Realität der Bürger:innen sowie die Machtasymmetrien, die trotz Regulierung fortbestehen, etwa bei Algorithmen, die soziale Ungleichheit zementieren. Die unausgesprochene Annahme ist, dass die rationale Übersetzung von Werten in technische Standards automatisch zu mehr Freiheit führt – ein fragiler Optimismus, der die Gefahr einer rein schematischen „Ethik-Wäsche“ unterschätzt. Für alle, die verstehen wollen, wie Brüssel versucht, den Tech-Kapitalismus verfassungsrechtlich zu bändigen, ist der Text ein Muss. Für diejenigen, die konkrete Auswirkungen auf marginalisierte Gruppen oder die Rohheit politischer Machtkämpfe suchen, ist er zu abstrakt.