Der Newsletter setzt an einer Beobachtung von Generalanwältin Ćapeta an, wonach EU-Grundrechte oft einzelfallbezogen wachsen, ohne ein umfassendes Bild einer liberal-toleranten Gesellschaft zu zeichnen. Der:die Autor:in schlägt vor, den Begriff der „pluralistischen europäischen Gesellschaft“ aus Art. 2 EUV nicht nur soziologisch, sondern als normatives Ordnungsprinzip zu verstehen, das die gesamte Rechtsauslegung leitet. Im Zentrum steht das Urteil des EuGH zum ungarischen Gesetz, das LSBTQ+-Personen mit Pädophilie assoziierte und sie als Bedrohung darstellte – für das Gericht ein klarer Verstoß gegen die Grundwerte, der die Betroffenen stigmatisierte und sozial unsichtbar machte.

Die Argumentation stützt sich methodisch auf John Rawls’ Konzept des reflexiven Gleichgewichts: Ausgehend von gefestigten Überzeugungen – etwa, dass LSBTQ+-Menschen Teil der Gesellschaft sind und nicht bedrohen – werden allgemeine Prinzipien entwickelt und beide Ebenen so lange wechselseitig angepasst, bis sie kohärent zusammenpassen. Die in Art. 2 EUV genannten Werte strahlen („Radiating Effect“) verbindlich in alle Bereiche des Unionsrechts aus und verpflichten Mitgliedstaaten wie Organe, sie jederzeit zu achten. Im ungarischen Fall brauchte der EuGH daher keine deduktiven Höchstprinzipien, sondern konnte an dem unstrittigen Unrecht ansetzen.

Entscheidend ist für den:die Autor:in, dass dieser Ansatz nicht in richterliche Allmacht mündet. Vielmehr erweise sich das Urteil als demokratiefördernd: Indem das Gericht den verletzlichen Minderheiten die Zusicherung gleicher Unionsbürger:innenschaft und Mitsprache gibt, stelle es sicher, dass auch Andersdenkende die EU-Rechtsordnung als ihre eigene anerkennen können. Das Konzept der pluralistischen Gesellschaft wirke so zugleich beschreibend und als performativer Gegenentwurf, der den Blick der Bürger:innen auf die Rechtfertigungswürdigkeit des gemeinsamen Rechtsraums lenkt.

Einordnung

Die Analyse bleibt fest in einer liberal-verfassungsrechtlichen Perspektive verankert. Die „gefestigten Überzeugungen“ zu LSBTQ+-Rechten gelten hier als überall geteilt, obwohl sie in Teilen Europas heftig umstritten sind. Die ungarische Position erscheint ausschließlich als vorurteilsgeleitet; Stimmen, die das Gesetz als Kinderschutz verteidigen, kommen nicht vor. Zwar betont der Text, der EuGH agiere nicht „von oben“, doch wird die richterliche Letztauslegung des Art. 2 EUV als unhintergehbar präsentiert. So entsteht das Bild, demokratische Legitimität hänge vor allem vom Gerichtsschutz für Minderheiten ab, während nationale Parlamente schnell zur Gefahr für Pluralität werden. Diese Konstruktion stärkt die supranationale Kontrolle und normalisiert eine expansive Richterrolle. Wer eine kohärente Rechtfertigung des Urteils aus liberaler Warte sucht, findet eine anspruchsvolle Lektüre. Leser:innen, die eine tiefere Auseinandersetzung mit den demokratischen Spannungen erwarten, bleibt der Text freilich eine Gegendarstellung schuldig.