Der Newsletter analysiert den Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), der von der Bundesregierung geplant ist. Er stammt von Autor:innen des „Verfassungsblog“, die sich seit Jahren mit der Einziehung verdächtiger Vermögenswerte befassen, etwa durch das von ihnen mitgeprägte Konzept der „Suspicious Wealth Order“. Ihr Text würdigt zunächst den politischen Mut hinter der Idee, den Zoll zu einer mächtigen Behörde im Kampf gegen Geldwäsche und organisierte Kriminalität auszubauen. Sie diagnostizieren ein Staatsversagen bei der Abschöpfung illegal erworbener Vermögen, das sie unter anderem auf eine zu zögerliche Strafjustiz zurückführen, die selbst abwegige Herkunftslegenden von Kriminellen oft unkritisch akzeptiere.

Das Kernstück des Gesetzes ist das neue „administrative Vermögensermittlungs- und -sicherungsverfahren“ (aVES). Dieses soll dem Zoll ermöglichen, Vermögenswerte unklarer Herkunft ab einem Wert von rund 100.000 Euro aus dem Verkehr zu ziehen – und zwar nicht auf Basis einer nachgewiesenen Straftat, sondern als Akt der Gefahrenabwehr. Die Prämisse lautet: Allein das Einbringen solcher dubioser Werte in den legalen Finanzkreislauf schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat und stellt eine konkrete Gefahr dar. Der Zoll soll daher mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden, während Betroffene eine Mitwirkungsobliegenheit trifft, die Herkunft ihres Vermögens zu belegen.

An dieser Stelle wird die Analyse fundamental kritisch. Die zentrale These der Autor:innen lautet: Der Entwurf ist in seinem Herzstück inkonsistent und bricht dort ab, wo er konsequent sein müsste. Der Grund dafür liegt im gerichtlichen Verfahren. Statt das gefahrenabwehrrechtliche Modell zu Ende zu denken und die Einziehung bereits dann zu erlauben, wenn die Herkunft eines Vermögenswertes unklar – und damit im Sinne des Gesetzes gefährlich – bleibt, fällt der Entwurf einen entscheidenden Schritt zurück. Er verlangt vom Verwaltungsgericht die volle Überzeugung, „dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist“. Damit kehrt das Gesetz faktisch zu den strengen Beweisanforderungen des Strafrechts zurück und entkernt den eigenen innovativen Ansatz. Ein Redaktionsversehen im Entwurf, wo noch von „Zweifeln“ anstelle von „Überzeugung“ die Rede ist, unterstreicht diese argumentative Bruchstelle.

Hinzu kommt ein schwerwiegendes Kompetenzproblem. Der Bund stützt sein Gesetz auf die Gesetzgebungskompetenz für den Zoll- und Grenzschutz, dehnt den Zollbegriff jedoch massiv auf Fälle reiner Inlandskriminalität ohne jeden Außenwirtschaftsbezug aus. Die Autor:innen sehen darin einen unzulässigen Übergriff in die allgemeine Gefahrenabwehr der Länder, der sich nicht durch eine simple gesetzliche Fiktion heilen lässt. Das Fazit fällt daher emüchternd aus: Der Entwurf weise in die richtige Richtung, sei in seiner aktuellen Form aber verfassungsrechtlich zweifelhaft und kriminalpolitisch „weitgehend nutzlos“. Der zitierte Satz bringt es auf den Punkt: „Der Entwurf bricht an dieser Stelle mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Modell und kehrt damit zu den tradierten Einziehungsvoraussetzungen des StGB zurück.“

Einordnung

Die Analyse ist stark von einem staatsrechtlich-liberalen Blickwinkel geprägt. Die Autor:innen argumentieren strikt innerhalb des dogmatischen Koordinatensystems von Gesetzgebungskompetenzen und rechtsstaatlichen Eingriffsschwellen. Darin liegt ihre Stärke und ihre Begrenzung: Während die juristische Inkonsistenz präzise seziert wird, bleibt die kriminalpolitische Perspektive der Ermittlungsbehörden, die dringend schlagkräftigere Instrumente fordern, ausgeblendet. Der Text setzt stillschweigend voraus, dass ein konsequent ausgestaltetes gefahrenabwehrrechtliches Modell verfassungskonform wäre und kriminalistische Erfolge brächte – eine Annahme, die politisch höchst umstritten ist, da sie die Grenzen zwischen Prävention und Repression zutiefst verschiebt.

Die Autor:innen profilieren sich als konstruktive Kritiker:innen, die nicht die Idee an sich, sondern die handwerklich mangelhafte Umsetzung ablehnen. Sie stehen damit in Opposition sowohl zu einer zu zögerlichen Justiz als auch zu einem überschießenden, aber unsauber gemachten Sicherheitsstaat. Für Leser:innen, die sich für die tagesaktuelle Schnittstelle von Sicherheitspolitik und Verfassungsrecht interessieren, ist der Newsletter zwingend lesenswert. Er bietet eine glasklare, wenn auch technisch anspruchsvolle Argumentationshilfe gegen einen Gesetzentwurf, der als bürokratisches Ungetüm mit begrenztem Nutzen erscheint.