Der Newsletter setzt bei einem bemerkenswerten Wandel in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an: Im Urteil Commission v Hungary wird die „europäische Gesellschaft“ erstmals als rechtliches Konzept anerkannt, in dem Pluralismus vorherrscht. Der Autor – ein:e nicht namentlich genannte:r Rechtswissenschaftler:in des Verfassungsblogs – zeigt auf, wie dieses Urteil die drei großen Paradigmen der EU-Integration (Integration durch Recht, Konstitutioneller Pluralismus und nun eben Europäische Gesellschaft) miteinander verknüpft. Während der EuGH die Gesellschaft als beschreibendes wie normatives Fundament ausflaggt, bleiben die Konturen vage: Ist sie nur auf Bürger:innen bezogen oder auch auf Bewohner:innen? Und wer darf sie schützen – nur Mitgliedstaaten oder auch die EU selbst?
Der Text entfaltet das Gesellschaftskonzept aus soziologischer und privatrechtlicher Sicht. Er stellt ordoliberale Ideen der „Privatrechtsgesellschaft“ und Teubners selbstorganisierte Netzwerke dem Verständnis der EU-Kommission von Zivilgesellschaft entgegen, die staatsfern und gemeinnützig agiert. Mit Verweis auf Simmels Vergesellschaftung und Durkheims intermediäre Organisationen wird argumentiert, dass nationale Interessen in EU-Rechtsetzungs- und Durchsetzungsprozessen dominieren – eine Lücke, die auch ein erweitertes Verständnis von europäischer Gesellschaft nicht schließen kann. Die fragmentierte Natur des EU-Privatrechts, das als regulatorisches Privatrecht öffentliche und private Elemente verschmilzt, aber an den nationalen Privatrechtsordnungen zersplittert, stütze eher sektorale Teilgesellschaften als eine einheitliche europäische.
Besonders aufmerksam analysiert der Autor die doppelte Konstitutionalisierung des Privatrechts durch die Grundrechtecharta: Nicht jede Charta-Verletzung reicht, es bedarf einer „offensichtlichen und schwerwiegenden“ Beeinträchtigung, um einzugreifen. So bleibe den Mitgliedstaaten breiter Spielraum. Zugleich wirft der Text eine entscheidende Frage auf: „Schützt Artikel 2 die europäische Gesellschaft auch vor der EU als Gesetzgeberin?“ Das sei die eigentliche Baustelle, etwa mit Blick auf fehlende Digital-Fairness-Regeln, und es bleibe unklar, wer hier als Klagender auftreten könnte. Die Schlussfolgerungen mahnen, dass ohne ein belastbares europäisches Privatrecht auch die normative Dimension der europäischen Gesellschaft fragil bleibt.
Einordnung
Der Text ist tief in der europäischen Rechtswissenschaft verwurzelt und spricht primär Expert:innen des EU-Verfassungs- und Privatrechts an. Stimmen aus der Zivilgesellschaft oder Betroffenenperspektiven fehlen völlig, ebenso eine empirische Unterfütterung des postulierten Gesellschaftsbegriffs. Es wird ein liberal-konstitutionalistischer Rahmen gesetzt, der die judikative Autorität des EuGH stärkt und europäische Integration als positiv ausdeutet, ohne neoliberale oder demokratiegefährdende Dynamiken der Privatrechtsfragmentierung kritisch aufzubrechen. Annahmen wie die Selbstverständlichkeit eines wertebasierten gemeinsamen Raums bleiben unausgesprochen.
Die Auslassung der enormen Machtasymmetrien zwischen Mitgliedstaaten und innerhalb der Privatrechtsmärkte schwächt die Analyse. Dennoch ist die Diskussion um eine mögliche Metastruktur des Privatrechts durch die Charta und um die Bindung der EU selbst an Art. 2 hochrelevant. Für Rechtswissenschaftler:innen und EU-Politikbeobachter:innen bietet der Newsletter einen anspruchsvollen, aber lohnenden Einblick in eine sich verschiebende rechtliche Architektur. Leser:innen ohne Vorkenntnisse im EU-Recht sei aufgrund der dichten Argumentation eine Lesewarnung ausgesprochen.