Die am 29. April 2026 verabschiedete EU-Richtlinie (EU) 2026/1021 ist der bisher ambitionierteste Versuch, Korruption EU-weit einheitlich zu definieren und zu bestrafen. Ausdrücklich sollen auch gewählte Volksvertreter:innen denselben Standards unterliegen wie Amtsträger:innen. Doch dieser Anspruch, so die Autor:innen des Beitrags, scheitert gleich zweifach: Die Richtlinie ermöglicht eine solche Gleichstellung nur, erzwingt sie aber nicht – und die harmonisierte Definition des „Einflussdelikts“ erfasst Strukturprobleme wie die deutsche Maskenaffäre gerade nicht, bei der Abgeordnete ihre mandatsbedingten Zugänge außerhalb des formalen Parlamentsbetriebs vermarkteten und freigesprochen wurden.
Das Kernproblem liegt im deutschen Dualismus: Die Korruptionsdelikte für Abgeordnete (§§ 108e, 108f StGB) sind bewusst getrennt von den allgemeinen Amtsdelikten und deutlich enger gefasst. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil 2022 klar festgestellt, dass § 108e StGB nur Handlungen „bei der Wahrnehmung des Mandats“ – also innerhalb von Plenum, Ausschüssen oder Fraktionsprozessen – erfasst, nicht aber das außerparlamentarische Nutzen von politischem Zugang. Eine von den Autor:innen vorgeschlagene Erweiterung auf Handlungen „im Zusammenhang mit der Mandatsausübung“ lehnte der Gesetzgeber ab. Stattdessen führte er § 108f StGB (unzulässige Interessenvertretung) ein, der jedoch genau die graue Zone – mandatsbezogene, aber nicht formell parlamentarische Tätigkeiten – erneut unberührt ließ. „The gap was not closed. Rather, it was redecorated“ (Die Lücke wurde nicht geschlossen, sondern nur neu tapeziert), so das vernichtende Fazit.
Die Richtlinie übt an zwei Stellen Druck aus. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 scheint zwar echte Gleichstellung zu verlangen, doch der Zusatz „nach Maßgabe des nationalen Rechts“ und Erwägungsgrund 30 fordern Rücksicht auf das freie Mandat. Damit wird der scheinbar harte Standard zurückgenommen; Deutschland muss seinen dualistischen Ansatz nicht aufgeben, muss aber einzelne Schwächen wie das restriktive „im Auftrag oder auf Weisung“-Merkmal oder die Beschränkung des § 108f StGB auf geldwerte Vorteile überdenken. Größeren Anpassungsbedarf schafft Art. 6, der ein klassisches „Trading in Influence“-Delikt vorschreibt und eine dreipolige Struktur (Zahlende:r, Einflussvermittler:in, Amtsträger:in) etabliert – ein Modell, das dem deutschen Recht bisher fremd ist. Doch auch hier liegt der Haken: Das Einflussdelikt adressiert eine andere Unrechtsstruktur als die Mandatsträgerkorruption, denn es erfasst jede:n als Einflussvermittler:in, nicht die spezifische Kommerzialisierung der durch das Mandat erlangten Machtposition. Die Maskenverträge wären mangels rechtswidriger Beschaffung kaum als „unrechtmäßiger Vorteil“ im Sinne der Richtlinie durchgegangen.
Die Richtlinie eröffnet Deutschland drei Pfade: technische Minimalumsetzung ohne Schließung der Maskenlücke; eine Reform innerhalb des Dualismus mit einer echten „Zusammenhang mit dem Mandat“-Regelung; oder einen differenzierten Monismus, der Abgeordnetenbestechung und Amtsdelikte in einem einheitlichen Rahmen zusammenführt, aber intern mandatssensibel ausgestaltet. Die Autor:innen plädieren deutlich für die zweite oder dritte Option, erinnern aber an die jahrelange Minimalismus-Tradition: 2014 mit § 108e StGB und 2024 mit § 108f StGB. „The Directive makes genuine reform possible. It does not make it inevitable“ – die Richtlinie schafft die Möglichkeit, die Lücke endlich zu schließen, zwingt aber nicht dazu. Die Geschichte spreche wenig für Optimismus.
Einordnung
Der Text erscheint auf dem Verfassungsblog, einer Plattform, die für eine liberale, europafreundliche und bürger:innenrechtlich geschärfte Verfassungsdebatte steht. Die Autor:innen argumentieren aus einer Position, die Korruptionsbekämpfung als zentrale demokratische Notwendigkeit begreift und dem EU-Gesetzgeber grundsätzlich vertraut. Die Perspektive der betroffenen Abgeordneten, die sich auf das freie Mandat berufen, wird zwar benannt, aber mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Kommerzialisierung des Mandats nicht geschützt sei – eine rechtsdogmatisch schlüssige, aber politisch durchaus umkämpfte Position. Unausgesprochen bleibt die Annahme, dass Strafrecht das geeignete Mittel gegen politische Verflechtungen sei und dass die EU-Harmonisierung einen Mehrwert bringt, obwohl nationale Eigenheiten wie das freie Mandat dabei unter Druck geraten könnten. Der Beitrag enthüllt elegant, wie sehr die bundesdeutsche Politik eine konsequente Regelung scheut; er blendet allerdings aus, dass eine weite Strafbarkeit auch unerwünschte chilling effects auf legitime Kontakte zwischen Abgeordneten und Zivilgesellschaft haben könnte. Dennoch ist die Analyse präzise und überfällig: Wer verstehen will, warum die Maskenaffäre straflos blieb und welche politökonomischen Kräfte einer Reform entgegenstehen, sollte diesen Text lesen – eine juristisch dichte, doch lohnende Lektüre für alle, die am Zustand der deutschen Demokratie zweifeln.