Simbabwe steuert auf einen verfassungsrechtlichen Coup zu. Der auf dem Verfassungsblog erschienene Newsletter analysiert, wie Präsident Mnangagwas Regierung die Amtszeitbegrenzung bis 2028 aushebeln will – und dabei bewusst eine seltene Schutzvorkehrung der Verfassung von 2013 missachtet. Anders als in vielen afrikanischen Staaten, die Amtszeitverlängerungen formal über Referenden oder Supermehrheiten betreiben, enthält die simbabwische Verfassung eine „No-Benefit-Rule“. Artikel 328(7) bestimmt: „Eine Änderung einer Amtszeitbeschränkung, die eine Verlängerung bewirkt, gilt nicht für Personen, die dieses Amt vor der Änderung innehatten.“ Zusätzlich schützt eine Poison-Pill-Klausel diese Regel: Artikel 328 kann selbst nur per Referendum geändert werden, und die Abschaffung des Selbstbegünstigungsverbots erfordert zwei getrennte Verfassungsänderungen.

Der nun vorgelegte Amendment Bill (CAB3) schlägt stattdessen vor, die Amtszeit von fünf auf sieben Jahre zu verlängern und per „ungeachtet Artikel 328(7)“-Formulierung direkt auf Mnangagwa anzuwenden. Der Beitrag zitiert wörtlich: „Amending Article 95 in this manner constitutes a constitutional coup and is a blatant disregard for the carefully drafted amendment provision.“ Es sei ein seltener Bruch mit der ansonsten in Afrika üblichen Strategie, Amtszeitverlängerungen formal-juristisch zu kaschieren. Einziger Präzedenzfall war Ägypten 2019 unter Sisi, wo das Verfassungsgericht sich nicht zuständig sah und die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung (ACDEG) nicht griff, weil Ägypten sie nie ratifiziert hatte. In Simbabwe hingegen hat das Verfassungsgericht bereits früher Verfassungsänderungen überprüft, und das Land ist 2022 der ACDEG beigetreten, deren Artikel 23(5) demokratieuntergrabende Verfassungsänderungen verbietet. Der Newsletter argumentiert daher, dass die No-Benefit-Rule und die Poison Pill rechtliche Angriffspunkte bieten, um den Coup vor Gericht zu Fall zu bringen.

Einordnung

Der Text bleibt ganz auf die faszinierende Mechanik defensiver Verfassungsarchitektur fokussiert. Ausgeblendet wird, dass eine unabhängige Justiz die entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Klauseln ist – und dass das Mnangagwa-Regime längst Druckmittel gegen Richter:innen einsetzt. Die Hoffnung auf die ACDEG unterschätzt zudem die geringe Sanktionskraft dieses Instruments. Gleichwohl liefert der Beitrag ein lehrreiches Plädoyer gegen die Resignation: Verfassungsdesign, so zeigt sich, kann autoritäre Machtübernahmen zumindest juristisch herausfordern. Lesenswert ist er für alle, die sich mit Verfassungspolitik in Afrika, autoritären Regimen oder dem Spannungsfeld von Rechtsstaat und Machterhalt beschäftigen. Wer eine detaillierte politökonomische Analyse erwartet, sollte jedoch andere Quellen hinzuziehen.