Der Beitrag argumentiert, dass das von der Bundesregierung geplante pauschale Verbot der Wohnraum-Vergesellschaftung durch die Länder verfassungswidrig ist. Grundlage ist die besondere Kompetenzhürde des Art. 72 Abs. 2 GG: Bei der konkurrierenden Gesetzgebung zur Vergesellschaftung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG) darf der Bund nur tätig werden, wenn es zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit „erforderlich“ ist. Der Autor, der einem anderen Beitrag des Verfassungsblogs widerspricht, weist detailliert nach, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse werde durch ein Verbot nicht gefördert, sondern untergraben. „Denn die Vergesellschaftung könnte in Berlin gerade dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen“, heißt es. Angesichts großer regionaler Unterschiede – etwa Rekordmieten in Berlin und Leerstand in Teilen Ostdeutschlands – sei es gerade der Föderalismus, der angepasste Lösungen ermögliche. Die Wirtschaftseinheit sei nur betroffen, wenn unterschiedliche Länderregelungen die Funktionsfähigkeit des Bundeswirtschaftsraums gefährden, nicht jedoch, wenn der Bund wie hier bloß seine wirtschaftspolitische Ablehnung einer Landesmaßnahme durchsetzen will. Die Koalition verfolge mit dem Schutz privater Investoren ein rein materiell-politisches Ziel, das für eine Bundeskompetenz nicht ausreicht. Dass Art. 15 GG schon seit 1949 Teil der Rechtsordnung ist und Investoren das Risiko kennen, wird als Argument gegen eine angebliche Gefährdung der Einheit angeführt: „Zu beachten ist schließlich, dass Art. 15 GG nach seinem Sinn und Zweck mittelbar stets das Verschrecken von Investoren innewohnt.“ Auch eine Rechtszersplitterung drohe nicht, da eine Vergesellschaftungskompetenz der Länder von der Verfassung selbst angelegt sei und keine unzumutbare Vielfalt schaffe.

Besonders brisant ist der Hinweis auf eine mögliche „verfassungswidrige Blockade“. Selbst wenn das Bundesverbot verfassungswidrig wäre, löste es eine Sperrwirkung für Landesgesetze aus – das Land dürfte nicht handeln, bis das Bundesgesetz in einem separaten Verfahren gekippt würde. Zwar könnte das Bundesverfassungsgericht hier abweichen, bleibt aber ein Risiko für die Landesautonomie.

Einordnung

Der Text ist eine pointierte verfassungsrechtliche Intervention mit klarem Standpunkt für die Gesetzgebungskompetenz der Länder und das demokratische Selbstbestimmungsrecht Berlins. Er denkt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konsequent zu Ende. Ausgeblendet bleibt die politische Frage, ob eine Vergesellschaftung wohnungspolitisch sinnvoll oder marktwirtschaftlich vertretbar ist. Unausgesprochene Annahme: Ein sozialstaatlich motivierter Eingriff in Privateigentum ist legitim und die drohende Abschreckung von Investoren ein hinnehmbares Risiko. Die Argumentation ist juristisch schlüssig, dient aber auch der politischen Agenda, Vergesellschaftungen als Instrument bezahlbaren Wohnraums zu erhalten. Für Leser:innen, die sich für Föderalismus, Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Ländern oder verfassungsrechtliche Grenzen politischer Macht interessieren, ist der Beitrag sehr lesenswert. Wer nach einer neutralen Abwägung ökonomischer Folgen sucht, wird hier allerdings nicht fündig.