Der Jurist und Publizist Ulrich Vosgerau ordnet im Gespräch mit dem Tichy-Modator das Berliner CSD-Urteil ein. Dabei debattieren sie über die Grenzen des Schuldstrafrechts, die Relevanz des Jugendstrafrechts bei islamistischen Gefährdern und das „Böckenförde-Diktum“ bezüglich gesellschaftlicher Homogenität.

1. Jugendstrafrecht beim CSD-Angriff sei rechtlich korrekt

Das Urteil gegen den mutmaßlichen islamistischen Angreifer wirke zwar merkwürdig, es stelle jedoch ein herkömmliches Jugendstrafrecht dar. Herr Vosgerau erkläre: „Das ist ein ganz ähm herkömmliches Urteil von einem Jugendgericht, äh dass auch äh eigentlich keine nennenswerten Rechtsfehler enthält und das kaum viel anders hätte ausfallen können.“

2. Warnung vor einer Aufweichung des Schuldstrafrechts

Forderungen nach härteren Maßnahmen gegen Gefährder würden laut Vosgerau zu einer systemwidrigen Vermischung von Präventions- und Strafrecht führen. Er betone, dass das Strafrecht der Sühne von Schuld diene und nicht der reinen Gefahrenabwehr: „Das Strafrecht hat die Aufgabe, vergangene Schuld zu sühnen.“

3. Kritik an den Paragraphen 129 und 129A

Der Staatsrechtler kritisiere die Vorschriften zur Bildung terroristischer Vereinigungen als sogenanntes „Feindstrafrecht“. Diese würden nicht dem Schuldprinzip folgen, sondern dazu dienen, Personen aus dem Verkehr zu ziehen. Herr Vosgerau formuliere: „Das heißt, diese Vorschriften dienen nicht dazu, wirklich konkrete Schuld von Personen zu büßen [...] sondern diese Normen dienen dazu, Personen [...] aus dem Verkehr zu ziehen.“

4. Bedenken gegen ein präventives Strafrecht

Ein Umbau des Strafrechts hin zu reiner Prävention treffe laut Vosgerau am Ende nicht primär Islamisten, sondern Kritiker:innen der Regierung. Er zitiere zustimmend: „Das wird doch zu allererst nicht absehbarer Weise die Islamisten treffen, das wird zu allererst die Leute treffen, die immer so Regierungskritische Sachen auf Twitter schreiben.“

5. Multikulturelle Gesellschaft und der liberale Staat

Eine Gesellschaft ohne kulturellen Konsens sei als liberaler Rechtsstaat nicht darstellbar und führe in eine Diktatur. Herr Vosgerau erläutere bezüglich einer multikulturellen Vielfalt: „Eine solche Gesellschaft, die ist letztlich nur als Diktatur zu machen, [...] und die ist letztlich wahrscheinlich wirklich nur mit einem Strafrecht zu machen, das auf Prävention [...] hinausläuft.“

6. Notwendigkeit gesellschaftlicher Homogenität

Unter Berufung auf das „Böckenförde-Diktum“ argumentiere Herr Vosgerau, dass ein liberaler Verfassungsstaat bestimmte gesellschaftliche Voraussetzungen benötige. Er vertrete die Auffassung, dass die Homogenität der Bevölkerung gesteuert werden müsse: „...dass eine Gesellschaft, die demokratisch und rechtsstaatlich bleiben wolle, den Zuzug von islamischen Personen drastisch regulieren und beschränken muss, sonst wird sie es nicht bleiben.“

Einordnung

Das Video präsentiert sich als klassisches, juristisch unterfüttertes Interviewformat eines meinungsstarken Online-Portals. Rhetorisch bedient sich der Beitrag einer professionellen Fassade, indem fachliche Autorität durch einen habilitierten Staatsrechtler beansprucht wird. Die Argumentationsstruktur ist dabei geschickt aufgebaut: Sie beginnt mit einer juristischen Einzelfallbetrachtung, um über grundsätzliche Mängel des Jugend- und Staatsschutzstrafrechts zu einer weitreichenden kultur- und gesellschaftspolitischen Systemkritik zu gelangen. Dabei werden liberale Rechtsprinzipien gegen sicherheitspolitische Forderungen ausgespielt, um letztlich diskursive Verknüpfungen zwischen Zuwanderung, dem Verlust von Staatssouveränität und der Auflösung des Rechtsstaates zu etablieren.

Besonders auffällig ist hierbei die ideologische Rahmung: Ethnokulturelle Homogenität wird als unumgängliche Voraussetzung für Freiheit und Demokratie definiert, während pluralistische Gesellschaftsentwürfe als inhärente Bedrohung oder Vorstufe zu diktatorischen Zuständen geframt werden. Alternative Perspektiven auf Einwanderung oder die Reformierbarkeit des Rechtsstaates jenseits nationalstaatlicher beziehungsweise ethnisch definierter Homogenitätskonzepte kommen nicht vor. Unausgesprochen prägt das Gespräch die Annahme, dass der Rechtsstaat durch Diversität bereits fundamental beschädigt sei. Machtstrukturen werden insoweit kritisiert, als der Staat als handlungsunfähig gegenüber bestimmten Phänomenen dargestellt wird, wobei jedoch gleichzeitig exklusive Souveränitätskonzepte verteidigt werden, die an völkisch-nationale Denkmuster anknüpfen. Das Format normalisiert durch die ruhig vorgetragene, scheinbar sachliche Fachanalyse extremere gesellschaftspolitische Thesen und bettet diese in einen bürgerlich-konservativen Diskurs ein.

Sehwarnung: Wer eine ausgewogene, vielschichtige Diskussion über Justizreformen und Sicherheitspolitik sucht, wird hier enttäuscht; stattdessen dient das Gespräch vor allem der ideologischen Untermauerung migrationsskeptischer Thesen unter dem Deckmantel staatsrechtlicher Analyse.

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