1. Ausweitung europäischer Befugnisse durch den EuGH
Es werde eine zunehmende "Konstitutionalisierung von oben" konstatiert, bei der der Europäische Gerichtshof (EuGH) nationales Recht zunehmend durch eigene Wertauslegungen überlagere. Dies führe dazu, dass Deutschland faktisch als Vollzugsorgan europäischer Richterpolitik agiere. Ulrich Vosgerau führt aus: "Der EuGH tut einfach so, als sei Europa eine Art Bundesstaat mit ihm als höchstgericht."
2. Kritik an der Auslegung der "Menschenwürde"
Die Argumentation drehe sich um die Frage, inwieweit das deutsche Verständnis von Menschenwürde den Leistungsbezug für Asylbewerber:innen bestimme. Während der Gesetzgeber versucht habe, Leistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige auf "Bett, Brot und Seife" zu begrenzen, habe der EuGH dies als nicht ausreichend verworfen. Vosgerau merkt kritisch an: "Die deutsche Menschenwürde ist teurer als die andere."
3. Selektive Anwendung von Europarecht
Es werde moniert, dass Deutschland in der EU eine Sonderrolle bei der Umsetzung von Sozialstandards einnehme, während andere Länder wie Griechenland oder Ungarn bei der Grenzsicherung und Leistungsbemessung weniger strengen Anforderungen unterlägen. Die Gesprächspartner vermuten hier eine argumentative Schieflage: "Warum nur wir Deutsche uns an solche Regeln halten und die Griechen machen das nicht[...]?"
4. Das Ende der nationalen Souveränität?
Die Experten thematisieren den schleichenden Verlust nationaler Kompetenzen an europäische Institutionen. Dies betreffe nicht nur das Asylrecht, sondern auch gesellschaftspolitische Fragen, wie etwa Jugendschutzregelungen in Ungarn. Es wird argumentiert, dass der EuGH den EU-Vertrag zunehmend wie eine nationale Verfassung interpretiere, um in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten einzugreifen.
5. Unvereinbarkeit von Sozialstaat und Migration
Als zentrale Schlussfolgerung wird die These aufgestellt, dass ein großzügiger Sozialstaat nicht dauerhaft mit unkontrollierter Einwanderung vereinbar sei. Eine Grenzsicherung sei die einzige Lösung, da Leistungskürzungen vor deutschen Gerichten aufgrund der Auslegung der Menschenwürde kaum durchsetzbar seien.