Der Newsletter des Verfassungsblogs beleuchtet die weitreichende Bedeutung des Falles Müllner gegen Österreich, der als nächster großer Klima-Präzedenzfall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gilt. Der Autor oder die Autorin ordnet das Verfahren als direkte Fortsetzung des wegweisenden KlimaSeniorinnen-Urteils ein, das im April 2024 einen Meilenstein setzte. Im Kern geht es um zwei ungeklärte Fragen: Erstens, wie das Gericht die Prinzipien des Verbandsklage-Urteils auf eine extrem verletzliche Einzelperson anwendet. Zweitens, ob sich Staaten durch den Verweis auf EU-Klimagesetzgebung ihrer menschenrechtlichen Schutzpflichten entledigen können.
Der Kläger, Herr Müllner, lebt mit Multipler Sklerose und dem seltenen Uhthoff-Syndrom. Steigen die Temperaturen über 25 Grad, kann er sich nicht mehr selbstständig bewegen und ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Für ihn ist die Klimakrise deshalb kein abstraktes Zukunftsszenario, sondern eine tägliche, körperlich einschneidende Realität. Der Text bezeichnet den Fall treffend als den "persönlichsten Klimafall der Welt" und zitiert eine Studie, die den direkten Zusammenhang zwischen menschengemachtem Klimawandel und der Verschlimmerung seiner MS-Symptome belegt. Der Text argumentiert, dass Müllner damit exakt dem Opferprofil entspricht, das der EGMR in KlimaSeniorinnen skizziert hat: eine hohe Expositionsintensität und ein dringendes individuelles Schutzbedürfnis. Bemerkenswert ist der Hinweis auf die Verfahrenschronologie: Obwohl Müllners Klage früher eingereicht wurde, wurde sie erst nach den drei anderen großen Klimafällen kommuniziert – möglicherweise eine bewusste Taktik des Gerichts für einen rechtlich kohärenten und politisch verträglichen Pfad.
Der zweite, strukturell noch brisantere Komplex betrifft das Verhältnis von EU-Recht und Menschenrechtskonvention. Österreich beruft sich in seiner Verteidigung auf die sogenannte Bosphorus-Doktrin. Diese schafft die widerlegbare Vermutung, dass nationale Maßnahmen, die zwingende EU-Vorgaben umsetzen, auch konventionskonform sind, solange die EU ein "gleichwertiges" Grundrechtsschutzniveau bietet. Müllner hingegen argumentiert mit Verweis auf den eigenen wissenschaftlichen Klimabeirat der EU, dass die aktuellen EU-Klimaziele nicht ambitioniert genug seien, um das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens zu erreichen. Der Text zitiert ihn mit der Aussage, dass das EU-Recht nur Mindeststandards setze und ambitioniertere nationale Maßnahmen ausdrücklich erlaube. Die Kernfrage lautet also, ob der EGMR die EU-Klimaziele als ausreichend zur Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten anerkennt oder ob er nationale Sorgfaltspflichten einklagt, die über Brüsseler Vorgaben hinausgehen – ein Urteil mit potenziell systemischen Folgen weit über Österreich hinaus.
Der Newsletter hebt zudem den politischen Kontext hervor: Seit dem KlimaSeniorinnen-Urteil ist der Gegenwind für ambitionierte Klimarechtsprechung gewachsen, nicht nur in der Schweiz, sondern europaweit. Die Entscheidung in der Sache Müllner ist daher nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein politisches Signal. Der Text endet mit einem eindringlichen Appell: Das Gericht könne den durch das KlimaSeniorinnen-Urteil entstandenen Momentum nicht verstreichen lassen, ohne seine eigene Glaubwürdigkeit als Hüterin der Grundrechte zu beschädigen.
Einordnung
Der Text zeichnet sich durch eine juristisch präzise Argumentation aus, die ihre Quellen – von EGMR-Urteilen bis zu Berichten des EU-Klimabeirats – transparent offenlegt. Er bewegt sich jedoch klar innerhalb eines liberal-rechtsstaatlichen Deutungsrahmens, der gerichtliche Lösungen gegenüber politischen Aushandlungsprozessen privilegiert. Die Annahme, dass fortschrittliche Judikatur quasi automatisch zu realpolitischem Wandel führt, blendet die Widerstände von Exekutive und wirtschaftlichen Interessengruppen weitgehend aus. Unausgesprochen bleibt die Frage, ob eine individualisierte Rechtsstrategie strukturelle Ungerechtigkeiten der Klimakrise – etwa die ungleiche Betroffenheit des Globalen Südens – überhaupt adäquat adressieren kann. Das Framing des Gerichts als nahezu letzte Hoffnungsträgerin in einem politisch schwierigen Umfeld dient indirekt auch der Legitimierung judikativer Machtausweitung.
Der Newsletter ist uneingeschränkt lesenswert für alle, die sich professionell oder aktivistisch mit Klimaklagen und der Zukunft der europäischen Menschenrechtsarchitektur befassen. Für Leser:innen, die eine grundsätzlichere Kritik an der Individualisierung kollektiver Krisen oder der neoliberalen Einhegung des EU-Klimarechts suchen, bietet er hingegen nur den Ausgangspunkt, nicht aber die Vertiefung dieser Debatten.