Erik Tuchtfeld analysiert auf dem Verfassungsblog eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die das Fundament der Plattformhaftung erschüttern könnte. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Online-Plattform für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer:innen haftet. Bislang galt das sogenannte Haftungsprivileg: Anbieter sind so lange nicht verantwortlich, bis sie von einem konkreten Verstoß wissen. Dieses Prinzip, das als Grundpfeiler für Innovation und freie Meinungsäußerung im Internet gilt, wurde zuletzt im Digital Services Act (DSA) bestätigt.
Voraussetzung für dieses Privileg ist jedoch, dass der Betreiber eine "neutrale" Rolle einnimmt. In seiner Entscheidung zum Navigationsdienst Coyote System, der von Nutzer:innen gemeldete Verkehrskontrollen aufbereitet, nimmt der EuGH nun eine folgenschwere Neuinterpretation dieser Neutralität vor. Der Gerichtshof stellt klar, dass ein Betreiber dann keine neutrale Rolle mehr hat, wenn sein Algorithmus "im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht". Genau das aber ist die Kernfunktion jedes Empfehlungsalgorithmus, von YouTube bis Instagram.
Tuchtfeld nennt dies eine "Neuausrichtung des Neutralitätserfordernisses", die weit über den konkreten Fall hinausweist. Der zuständige Generalanwalt hatte seine Argumentation noch explizit auf den speziellen Aggregationsdienst von Coyote System beschränkt und von sozialen Netzwerken abgegrenzt. Der EuGH hingegen lässt diese entscheidende Differenzierung fallen und formuliert eine so pauschale Regel, dass sie praktisch alle plattformbasierten Dienste trifft. Der Autor spitzt die drohende Konsequenz zu: "Nimmt man den EuGH beim Wort, sind Plattformbetreiber, die auf Empfehlungsalgorithmen setzen, für jeden hochgeladenen Inhalt unmittelbar haftbar."
Das Problem dieser Rechtsprechung ist ihre potenzielle Kollision mit der Meinungsfreiheit. Um unkalkulierbaren Haftungsrisiken zu entgehen, dürften Betreiber künftig Inhalte vor der Veröffentlichung umfassend filtern und im Zweifel löschen. Diese Gefahr sieht der Autor besonders für kleinere Alternativen zu den marktbeherrschenden Plattformen. Während sich große Konzerne solche Filtersysteme leisten können und ohnehin bereits massiv einsetzen, würde eine neue Plattform, die mit TikTok oder Instagram konkurrieren will, ohne Empfehlungsalgorithmus kaum bestehen können.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Diskrepanz zum erklärten Willen des Gesetzgebers. Der DSA hat die Haftungsprivilegien und das etablierte Verständnis der Neutralität erst kürzlich bekräftigt. Die Entscheidung erging zwar noch zur alten E-Commerce-Richtlinie, wird aber, so die Befürchtung des Autors, die Auslegung des DSA maßgeblich prägen. Tuchtfeld plädiert deshalb für einen milderen Weg: Neutralität nicht als binären Zustand zu begreifen, sondern als Spektrum. Plattformen, die nachweislich tendenziös agieren, würden dann ihre Privilegien verlieren, während neutral gestaltete Dienste geschützt blieben. So wird ausgerechnet ein apolitischer Navigationsdienst zum Ernstfall für die Zukunft des freien Meinungsaustauschs im Netz.
Einordnung
Die Analyse ist fachlich fundiert und identifiziert präzise die juristische Sprengkraft des EuGH-Urteils. Tuchtfeld schreibt aus einer liberalen, grundrechtsorientierten Perspektive, die die Meinungsfreiheit stark gewichtet und regulatorische Eingriffe skeptisch beurteilt. Das ist legitim, blendet aber andere Schutzgüter wie den effektiven Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Desinformation weitgehend aus. Die implizite Annahme, dass eine flächendeckende Vorab-Filterung das zentrale Schreckensszenario sei, wird nicht hinterfragt – dabei ist diese Praxis auf großen Plattformen längst Realität, wie der Autor selbst einräumt. Die eigentliche Gefahr liegt eher in der Zementierung der Marktmacht großer Anbieter, die sich teure Compliance leisten können.
Unausgesprochen bleibt auch, dass die jetzige Rechtslage (Kenntnis als Haftungsvoraussetzung) in der Praxis massive Durchsetzungsdefizite produziert. Opfer rechtswidriger Inhalte tragen oft die komplette Beweis- und Handlungslast. Die Forderung nach einem "Neutralitätsspektrum" ist charmant, aber auch schwammig: Wer definiert nach welchen Kriterien neutrale von tendenziösen Algorithmen? Lesenswert ist der Text für alle, die sich mit Plattformregulierung, Digitalrecht und Netzpolitik befassen. Er liefert eine klare, wenngleich einseitig grundrechtsliberale, Einordnung eines juristischen Kipppunkts mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen.