Im Mai 2025 verhandelt das höchste australische Gericht, der High Court of Australia, den Fall „Denman“. Es ist das erste Klimaverfahren, das diese Instanz erreicht. Im Kern geht es um die erweiterte Genehmigung für ein Kohlebergwerk im Hunter Valley und die Frage, ob bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Treibhausgase berücksichtigt werden müssen, die beim späteren Verbrennen der Kohle entstehen – die sogenannten Scope-3-Emissionen.

Der Newsletter, verfasst von Yasmin Batliwala vom Centre for Climate Engagement der Universität Cambridge und Maria Antonia Tigre vom Sabin Center der Columbia University, konzentriert sich auf einen spezifischen Streitpunkt. Beide Institutionen haben hierzu einen gemeinsamen „Amicus Curiae“-Schriftsatz eingereicht, also eine Stellungnahme als unabhängige Rechtsfreundinnen des Gerichts. Es geht um die juristisch knifflige Frage, ob die Klimafolgen dieser Emissionen als wahrscheinliche Auswirkungen „in der Umgebung“ (locality) des Bergwerks gelten können.

Das Bergbauunternehmen MACH Energy argumentiert dagegen und bestreitet nicht den generellen Zusammenhang zwischen Klimawandel und Umweltschäden, wohl aber die spezifische Verbindung von den Emissionen dieser einen Mine zu konkreten lokalen Auswirkungen. Die Autorinnen halten mit Verweis auf Klimaattributionswissenschaft dagegen. Ihre zentrale These: Wissenschaft und Recht sind heute weit genug entwickelt, um solche lokalen Klimafolgen als wahrscheinliche Konsequenz der Minenemissionen zu begreifen.

Ein entscheidender Punkt ist dabei die niedrige rechtliche Hürde im australischen Planungsrecht. Es brauche keinen endgültigen Kausalitätsbeweis, sondern nur eine „real chance or possibility“ – eine echte Chance oder Möglichkeit – von Auswirkungen. Die Autorinnen verweisen auf frühere australische Urteile, etwa „Gray v Minister for Planning“, die diesen Maßstab bestätigten. Ein prägnantes Zitat daraus lautet, dass die mangelnde Messbarkeit lokaler Klimafolgen „nicht darauf hindeutet, dass die Verbindung zur Verursachung einer Umweltauswirkung unzureichend ist“.

Zur Untermauerung ziehen die Autorinnen eine breite internationale Rechtsprechung heran. Sie zitieren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des US Supreme Court und neuseeländischer Gerichte. Auch aktuelle Gutachten internationaler Gerichte wie des Internationalen Gerichtshofs werden angeführt, um zu zeigen, dass die Herstellung kausaler Verbindungen zwischen Emissionen und lokalen Schäden global „nicht unmöglich“ ist, wie es der IGH formulierte.

Die Argumentation läuft darauf hinaus, dass die stetig präziser werdende Klimawissenschaft in Kombination mit flexiblen juristischen Beweismaßstäben das Fenster für solche Klagen weit öffnet. Sollte der High Court dieser Auffassung folgen, könnte das eine Signalwirkung für viele weitere Projekte haben, besonders in einem der weltweit größten Exporteure fossiler Brennstoffe und einem Land mit sehr hohem Pro-Kopf-Ausstoß.

Einordnung

Der Text ist eine fachjuristische Advocacy-Schrift, klar positioniert und strategisch aufgebaut, keine neutrale Fallanalyse. Die Autorinnen vertreten offen die Interessen von Klägerseite und Klimaschutz-NGOs, was ihre Funktion als Amici Curiae erklärt. Ihre Argumentation ist eng an der wissenschaftlichen und rechtlichen Entwicklung entlanggeführt, blendet aber die praktischen Implikationen weitgehend aus. So bleibt die entscheidende Gegenfrage unbeantwortet, ab welcher räumlichen Distanz und Emissionsmenge ein solcher Lokalbezug unhaltbar würde – eine Auslassung, die das Argument universell anwendbar machen soll, aber seine Überzeugungskraft im konkreten Einzelfall potenziell schwächt.

Besonders aufschlussreich ist das implizite Narrativ: Recht und Wissenschaft werden als zwei fortschrittliche, sich gegenseitig bestätigende Systeme dargestellt, die gemeinsam auf ein Ziel zulaufen. Die ökonomischen und sozialen Interessen der vom Kohlebergbau abhängigen Region, die ja Teil derselben „locality“ ist, kommen dagegen nicht vor. Für Leser:innen mit Interesse an strategischer Klimaprozessführung und der Evolution juristischer Kausalitätskonzepte ist der Newsletter hochrelevant. Wer eine ausgewogene Erörterung des Falles sucht, wird enttäuscht.