Der Autor oder die Autorin untersucht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Valeurs de l’Union (C-769/22). Im Ergebnis wurde ein ungarisches Gesetz, das LGBTI+-Personen mit Pädophilie gleichsetzt, zu Recht als unionsrechtswidrig eingestuft. Der zentrale Kritikpunkt: Der vom Gericht gewählte konzeptionelle Rahmen verlangt für einen Verstoß gegen Artikel 2 EUV einen „offenkundigen und besonders schweren“ Verstoß gegen Werte wie Menschenwürde, Gleichheit und Menschenrechte. Diese Schwelle wird als eine der Sichtbarkeit entlarvt.

Der Text argumentiert, Offenkundigkeit sei keine Eigenschaft der Rechtsverletzung selbst, sondern ein Verhältnis zwischen Verstoß und Beobachter:in. Sie rufe stillschweigend einen Blick der kulturell dominanten Mehrheit auf, die nur das als „evident“ erkennt, was der vorherrschende Konsens bereits sichtbar gemacht hat. Damit würden die genannten Werte von ihrem Anker der individuellen Würde gelöst und an die Wahrnehmung der Mehrheit gekoppelt – ein grundlegender Widerspruch. Praktische Folgen lägen auf der Hand: Strukturelle Diskriminierung, die tief in institutionelle Praktiken und soziale Normen eingelassen ist, bleibe unsichtbar. Auch intersektionale Benachteiligungen, etwa von Schwarzen Frauen, oder hinter Gleichstellungssprache versteckte Ausgrenzung fielen durch dieses Raster.

Die historische Begründung des Gerichts für die Durchsetzbarkeit von Artikel 2 EUV ab dem Vertrag von Lissabon wird als problematisch bezeichnet. Wenn die Vorschrift seit 2009 justitiabel gewesen sei, so die spitze Frage, warum seien dann frühere massive Verstöße wie Pushbacks, Abtreibungsverbote oder andere anti-LGBTI+-Maßnahmen nicht erfasst worden? Zusammengelesen mit der Offenkundigkeits-Schwelle erscheine dies als rückwirkende Rationalisierung, die den Verdacht nährt, der Schutz folge dem politisch bereits Verhandelbaren, nicht dem, was die individuelle Würde fordert. Direkt heißt es: „Since earlier violations were not caught not because Article 2 TEU was unavailable, but because these violations did not harm ‘the identity of the Union’ in a manifest and particularly serious manner.“ (Übersetzt: Frühere Verstöße wurden nicht aufgegriffen, weil sie die Identität der Union nicht in offenkundiger und besonders schwerer Weise beschädigten.) Dem stellt der Text den Ansatz der Generalanwältin Ćapeta entgegen, die auf eine Wertnegation abstellt: Entscheidend sei, ob eine Maßnahme den Wert selbst zu beseitigen sucht, nicht wie sichtbar sie hinter ihm zurückbleibt.

Einordnung

Der Beitrag verleiht einer grundrechtlich-individualistischen Perspektive eine kräftige Stimme. Ausgeblendet bleibt jedoch, dass der EuGH mit der Offenkundigkeitsschwelle womöglich justizielle Zurückhaltung in politisch sensiblen Konflikten mit Mitgliedstaaten sucht. Die starke Betonung der Mehrheitswahrnehmung unterstellt dem Gericht implizit eine Art strukturelle Majoritätshörigkeit, ohne die prozeduralen Eigenheiten des Unionsrechts voll auszuleuchten. Im Kern geht es um eine Abwägung zwischen der Praktikabilität kollektiver Wertedurchsetzung und dem absoluten Schutz des Individuums – eine Spannung, die der Text eher einseitig zugunsten der Einzelwürde auflöst. Für Leser:innen, die sich für das Spannungsfeld zwischen Grundrechtsschutz und Mehrheitsprinzip im EU-Recht interessieren, ist die Analyse ein feinsinniger, wenngleich parteiischer Debattenbeitrag.