Der Newsletter-Autor, ein Rechtswissenschaftler vom Verfassungsblog, konstatiert eine eklatante Lücke zwischen den dramatischen wissenschaftlichen Befunden zum Biodiversitätsverlust und dem völkerrechtlichen Instrumentarium, das diesen aufhalten soll. Das sechste Massenaussterben sei im Gange, doch die 2022 im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vereinbarten Ziele von Kunming-Montreal würden kollektiv verfehlt. Eine erste Zwischenevaluierung zeige bereits, dass die Staatengemeinschaft weit davon entfernt sei, die ambitionierten „30 by 30“-Ziele für 2030 zu erreichen.
Der Kern des Problems liegt für den Autor nicht nur in mangelndem politischen Willen, sondern in der systematischen Unschärfe des Rechts selbst. Die Verpflichtungen der CBD seien durchzogen von weichen Formulierungen wie „so weit wie möglich“ oder „im Einklang mit den jeweiligen Bedingungen“, was zu einer „Verweichlichung“ der internationalen Biodiversitäts-Governance geführt habe. Zwar gäbe es progressive Stimmen, die den Vertragstext oder das neue Rahmenabkommen (GBF) als verbindliche „Sorgfaltspflicht“ (Due Diligence) zur umfassenden Wiederherstellung der Natur interpretieren, doch seien diese Minderheitsmeinungen.
Hier bringt der Autor einen strategischen Vorschlag ins Spiel, der die gesamte Analyse trägt: die Nachahmung der erfolgreichen Klima-Rechtsgutachten. Er regt an, eine Diskussion über ein entsprechendes Biodiversitäts-Gutachten zu beginnen. Der Vergleich mit den Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) oder dem Seegerichtshof (ITLOS) dient als Blaupause. Diese hätten, so der Autor, maßgeblich geklärt, was im Klimaschutz „in legitimen juristischen Argumenten sagbar ist“, und damit Politik und nationale Gerichte beeinflusst. Ein Zitat bringt die Wirkmacht auf den Punkt: Die Gutachten hätten „umgestaltet, was im legitimen juristischen Argument sagbar ist“ und so selbst die COP-Verhandlungen geprägt.
Das zentrale Argument lautet, dass ein solches Gutachten zentrale Rechtsfragen klären könnte: Handelt es sich bei den globalen Biodiversitätszielen um bloße politische Absichtserklärungen oder um eine verbindliche Konkretisierung des CBD-Vertrags als „spätere Praxis“? Gelten die Schutzpflichten auch jenseits nationaler Hoheitsgewalt? Die Hoffnung ist, dass ein richterlicher Spruch den Zielen rechtliche Zähne verleihen und den Druck auf säumige Staaten erhöhen könnte.
Der Autor diskutiert sachkundig mögliche Foren. Während der IGH für eine ganzheitliche Klärung prädestiniert wäre, böte der Seegerichtshof eine Option für marine Biodiversität. Menschenrechtsgerichtshöfe in Amerika oder Afrika könnten die Beziehung zwischen Artenschutz und Menschenrechten stärken. Die größte strategische Hürde sieht er in der Identifikation einer treibenden Staatenkoalition – ein Äquivalent zu den kleinen Inselstaaten in der Klimadebatte fehle bislang. Staaten des Globalen Südens mit Biodiversitäts-Hotspots könnten an strengeren Schutzpflichten interessiert sein, jedoch nicht um den Preis eingeschränkter wirtschaftlicher Souveränität.
Der abschließende Appell ist trotzig. Auf den Einwand, dass die Erhöhung rechtlicher Hürden in Zeiten mangelnder Kooperation kontraproduktiv sei, entgegnet der Autor mit einem klaren Bekenntnis zu internationalem Recht als lebendiger Sprache: „Die Sprache des Völkerrechts muss gesprochen werden, sonst könnte sie aussterben – genau wie die vielen Arten, die derzeit bedroht sind.“ Das Verfahren selbst, nicht nur das Ergebnis, diene der Stärkung von Rechenschaftspflichten.
Einordnung
Der Text ist ein durchdachter und eloquenter Impuls aus einer klar pro-internationalistischen und umweltrechtlich progressiven Perspektive. Er blendet bewusst die politökonomischen und postkolonialen Sprengstoffe aus, die ein solches Gutachten mit sich brächte. Die implizite Annahme, mehr rechtliche Klarheit führe quasi automatisch zu mehr Schutz, unterschätzt die machtpolitische Realität, in der Recht oft nur rhetorisches Beiwerk ist. Zudem bleibt vage, wie die progressiven Interpretationen – etwa eine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht zur Wiederherstellung von 1992er-Zuständen – gegen den erbitterten Widerstand vieler Industrie- und Schwellenländer durchsetzbar wären.
Der Newsletter ist dennoch für alle lesenswert, die sich für strategische Umweltprozessführung und die Evolution des Völkerrechts interessieren. Er bietet einen fundierten, wenngleich etwas akademischen Einstieg in eine notwendige Debatte, deren Zeit angesichts der ökologischen Krise kommen könnte – oder kommen muss.