Der Newsletter analysiert das EuGH-Urteil „Kommission/Ungarn“ als eine Zäsur im EU-Verfassungsrecht, vergleichbar mit dem ersten Urteil des italienischen Verfassungsgerichts von 1956. Damals überwand das Gericht die Unterscheidung zwischen programmatischen und zwingenden Verfassungsnormen und machte die Werte der Verfassung direkt justiziabel. Genauso, so die Autor:in, mache das EuGH-Urteil die Werte des Artikels 2 EUV – wie Menschenwürde, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit – zu einem eigenständigen rechtlichen Prüfungsmaßstab. Bisher galten diese Werte eher als politische Leitlinien; nun werden sie einklagbar und entfalten eine neue rechtliche Bindungswirkung.
Die zentrale These des Textes lautet, dass damit nicht nur ein Verfahrensinstrument geschaffen wurde, sondern die „Form des gesellschaftlichen Zusammenlebens“, die in Artikel 2 EUV angelegt ist, verfassungsrechtlich relevant wird. Nach Auffassung der Autor:in ist dies mehr als die bloße Justiziabilität einer Norm: Es eröffnet den Weg, die europäische Gesellschaft selbst als verfassungsrechtliche Kategorie zu begreifen. Die Autor:in zitiert den österreichischen Rechtsphilosophen Baldassarre, um zu untermauern, dass Verfassungswerte nicht nur Geltungsmaßstäbe sind, sondern die Identität einer Rechtsgemeinschaft konstituieren.
Die Entscheidung des Gerichts beschreibt der Text als einen „Zwischenschritt“: Noch werde die europäische Gesellschaft nicht selbst verfassungsrechtlich konstituiert, aber die Bedingungen dafür seien geschaffen. Deutlich wird das an der Passage, wonach LGBT-Personen „ein integraler Bestandteil der europäischen Gesellschaft“ seien. Hier werde nicht nur eine soziologische Tatsache behauptet, sondern ein durch Artikel 2 EUV geschütztes Teilhabeinteresse benannt. Damit beginne sich die Vorstellung einer europäischen Gesellschaft, so die Autor:in, von einer bloßen Beschreibung zu einem potenziellen Verfassungsbegriff zu wandeln. Als Beleg wird die Abgrenzung zu den Positionen der Generalanwältin Ćapeta (für die europäische Gesellschaft schlicht die Wertegemeinschaft ist) und des Rechtswissenschaftlers von Bogdandy (der sie als Produkt des Integrationsprozesses sieht) herangezogen. Das Urteil lege die Grundlage für eine solche Entwicklung, ohne sie schon zu vollziehen.
Einordnung
Die Analyse entstammt einem klassisch integrationsfreundlichen, verfassungsjuristischen Diskurs, der die Stärkung gerichtlicher Kontrolle und die Aufwertung von Wertenormen als Fortschritt begreift. Ausgespart bleibt die politische Dimension: Die Kehrseite der Justiziabilität von Werten ist eine massive Machtverschiebung zugunsten des EuGH und der Kommission, die demokratisch nur schwach legitimiert sind. Mitgliedstaaten wie Ungarn könnten darin eine autoritäre Werte‑Doktrin sehen, die nationale Souveränität untergräbt. Die Autor:in setzt stillschweigend voraus, dass die Werte des Artikels 2 EUV universell geteilt werden und dass deren gerichtliche Durchsetzung unproblematisch ist. Oppositionelle Stimmen, die in der Entscheidung eine Überschreitung der Kompetenzen oder kulturelle Hegemonie erkennen, werden nicht erwähnt. Zudem wird die Gefahr ausgeblendet, dass der Verfassungsbegriff einer „europäischen Gesellschaft“ Exklusionseffekte haben könnte: Wer nicht dem proklamierten Wertebild entspricht, steht außerhalb der Gemeinschaft.
Für Leser:innen, die sich mit EU-Verfassungsentwicklung und dem Verhältnis von Recht und Gesellschaft auseinandersetzen, bietet der Text eine fundierte, wenngleich einseitige juristische Argumentation. Wer eine kritischere Perspektive auf die demokrat