Zusammenfassung
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags analysieren die im Juli 2026 vom Bundestag beschlossene Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), insbesondere den neu eingefügten § 42a GModG. Dieser verpflichtet die Bundesregierung, bis Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen, das ab 2045 Gas-, Öl- und Flüssiggaslieferanten zur Nutzung klimaneutraler Brennstoffe für Gebäude verpflichtet. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass § 42a GModG verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, da er gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen könnte, indem er der Regierung rechtliche Verpflichtungen zur Gesetzesinitiative auferlegt. Zudem ändert er nichts an den unionsrechtlichen Bedenken gegen das GModG, da er als unverbindliche politische Absichtserklärung kein hinreichendes Instrument zur Umsetzung von EU-Klimaschutzvorgaben darstellt.
Einordnung
Der § 42a GModG könnte eine politische Symbolhandlung der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sein, um Klimaschutzziele im Gebäudesektor sichtbar zu unterstreichen – ohne jedoch rechtliche Verbindlichkeit zu schaffen. Möglicherweise wird hier bewusst offengehalten, ob die Vorgaben später tatsächlich umgesetzt werden. Dass die Bindungswirkung der Vorschrift bezweifelt wird, könnte darauf hindeuten, dass die Koalition eine politische Verpflichtung eingeht, deren Erfüllung sie jedoch rechtlich absichern lässt. Zugleich bleibt unklar, warum die unionsrechtlichen Zweifel am GModG durch § 42a nicht ausgeräumt werden, da er keine verbindlichen Vorgaben zur Erreichung der EU-Klimaziele enthält. Die Analyse legt nahe, dass die Koalition politische Handlungsfähigkeit demonstrieren wollte, ohne sich rechtlich festzulegen.