Nach dem Erdrutschsieg der TISZA-Partei in Ungarn 2026 verfügt die Regierung Magyar über eine Zweidrittelmehrheit und steht unter enormem Erwartungsdruck, ihre Reformversprechen umzusetzen. Der Newsletter argumentiert, dass dabei die Venedig-Kommission des Europarats eine entscheidende, sogar schlüsselartige Rolle spielen könne. Seit 2011 hat sie 27 Stellungnahmen zu ungarischen Rechtsreformen abgegeben und sei zu einem „unwillkommenen Freund“ geworden – unbequem für das Orbán-Regime, aber stets bemüht, das Land an europäische Werte zu binden.

Drei Gründe werden dafür angeführt: Erstens habe die Kommission tiefe Expertise zu den Ursachen des Rechtsstaatsabbaus gesammelt, von Verfassungsänderungen über Justizreformen bis hin zu ideologischen Gesetzen wie dem „Stop Soros“-Paket. Zweitens seien die Erfahrungen aus Polen übertragbar, wo die Kommission nach dem Machtwechsel Tusk half, wenngleich die Ausgangslagen unterschiedlich seien (Orbáns neue Verfassung vs. polnisches Verfassungsgefüge; dort fehlt der Regierung die Zweidrittelmehrheit). Drittens agiere die Venedig-Kommission als diplomatisch-rechtliche Instanz, die nationale Souveränität nicht antaste, aber mit allen innerstaatlichen Akteuren Dialog führe und flexible, wenn auch nicht bindende Stellungnahmen liefere, die über EGMR- oder EU-Verfahren zu „Hard Law“ werden könnten.

Der Text benennt Reformprinzipien: eine umfassende Diagnose, kurz- und langfristige Pläne, vorrangige Erfüllung internationaler Urteilspflichten, Wahrung der Verfassungskonformität und strikte Verhältnismäßigkeit. So sei etwa die Amtsenthebung amtierender Verfassungsrichter:innen nur in drängenden Ausnahmen vertretbar, weil sie die richterliche Unabhängigkeit beschädige. Konkrete Empfehlungen verdeutlichen die differenzierte Herangehensweise: Die ausufernde Kinderschutz-Klausel (Art. XVI Abs. 1 Grundgesetz), die alle anderen Grundrechte – besonders von LGBTI-Personen – überspielen könne, sei aufzuheben. Hingegen könne die Verfassungsvorgabe, dass Menschen „männlich oder weiblich“ seien, durch eine geschlechteridentitätsfreundliche Auslegung mit europäischen Standards in Einklang gebracht werden. Auch die gelockerte Qualifikation für Verfassungsrichter:innen sei nicht grundsätzlich zu beanstanden, solange Ermessensspielräume nicht missbraucht würden. So könne die Kommission helfen, Reformprioritäten zu setzen.

Einordnung

Der Newsletter bleibt ganz im legalistischen Optimismus verhaftet: Er setzt voraus, dass die neue Regierung den aufrichtigen Willen hat, den Rechtsstaat wiederherzustellen, und dass externe Standards dafür der richtige Kompass sind. Politische Widerstände, nationalistische Reflexe gegen vermeintliche Fremdbestimmung oder die Gefahr, dass Reformen nur symbolisch bleiben, werden ausgeblendet. Die Venedig-Kommission erscheint als neutrale Schlichterin, doch ihre faktische Ohnmacht gegenüber ignorierenden Regierungen und die Vagheit mancher Empfehlung bleiben unterbelichtet. Das Framing als „soft law“ verharmlost, dass Orbáns Ungarn diese Stellungnahmen oft folgenlos ließ. Die Analyse bedient damit vor allem das Interesse, europäische Rechtsinstitutionen als alternativlose Wegweiser zu legitimieren; Stimmen, die eine eigenständigere, demokratisch legitimierte Reform fordern, fehlen. Lesenswert ist der Text für alle, die die juristische Feinmechanik von Rechtsstaatsrestauration verstehen wollen – eine einseitige Perspektive auf Macht und Souveränität nehmen sie dabei in Kauf.