Das indische Verfassungsgericht hat im Fall Prajwala v. Union of India einen Meilenstein für die Rehabilitation von Opfern von Menschenhandel gesetzt. Es leitete aus dem Recht auf Würde in Verbindung mit dem Verbot des Menschenhandels einen einklagbaren Anspruch auf Wiedereingliederung ab. Das Gericht entfaltete dazu eine dreidimensionale Würdekonzeption: inhärente Würde (Mensch als Selbstzweck), materielle Würde (Zugang zu Grundbedingungen) und Würde als Anerkennung (Schutz vor Stigmatisierung). Diese Konzeption, so der Beitrag auf dem Verfassungsblog, sei exakt auf die spezifische Verletzung durch Menschenhandel zugeschnitten – die Reduktion einer Person auf ihren Geldwert.

Doch genau darin liegt dem:der Autor:in zufolge das Versäumnis. Das Gericht habe bewusst vermieden, diesen Würdeschutz auf freiwillige Sexarbeiter:innen zu erstrecken, obwohl es deren prekäre Lebensumstände und die gesellschaftliche Ächtung ausdrücklich anerkannte. Die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen, die das Gericht für Sexarbeiter:innen bei polizeilichen Maßnahmen aufstellte, hängen allein an der richterlichen Befugnis zu „complete justice“ (Article 142) – sie bleiben damit durchsetzungsschwach.

Der Beitrag argumentiert, dass das Prinzip der Entscheidungsautonomie aus dem Grundsatzurteil Puttaswamy (Recht auf Privatsphäre) die fehlende verfassungsrechtliche Grundlage liefern kann. Würde schützt vor Objektifizierung, Autonomie schützt die persönliche Wahl. Der Schlüsselsatz aus dem Prajwala-Urteil, dass „in uns allen Handlungsfähigkeit und Verletzlichkeit nebeneinander bestehen“, eröffnet einen praktikablen Test: Wenn eine Person ihre Tätigkeit als freiwillig angibt, muss der Staat im Einzelfall beweisen, dass ihre Umstände die Entscheidungsfreiheit so stark einschränkten, dass von Autonomie keine Rede sein kann. Erst wo dieser Beweis gelingt, darf die inhärente Würde die Autonomie überwiegen.

So würden die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen – etwa die vorrangige Prüfung der Freiwilligkeit durch eine:n Magistrat:in statt durch die Polizei – zu einklagbaren Grundrechten. Zudem ließen sich künftig Strafbestimmungen anfechten, die das Umfeld von Sexarbeiter:innen ohne Differenzierung kriminalisieren. Der Ansatz trennt, wie vom Gericht selbst gefordert, den Schutz der Person klar von der politischen Frage, ob Sexarbeit legalisiert werden soll.

Einordnung

Der Beitrag vertritt eine klar normative Position: Er will die Rechte von Sexarbeiter:innen durch eine liberale Grundrechtsauslegung stärken, ohne eine vollständige Entkriminalisierung zu fordern. Die Perspektive abolitionistischer Feminist:innen oder konservativer Kreise wird kaum einbezogen; die Frage, wie der verlangte Einzelfallnachweis von Entscheidungsunfreiheit in einem von Armut und patriarchalen Strukturen geprägten Umfeld praktisch gelingen soll, bleibt theoretisch. Die relationale Autonomietheorie erscheint elegant, setzt aber ein Vertrauen in richterliche Einzelfallabwägung voraus, das in der indischen Justizrealität nicht selbstverständlich ist.

Trotz dieser Blindstellen ist die Analyse argumentativ stringent und für Leser:innen mit verfassungsrechtlichem Interesse sowie für jene, die sich mit der Rechtsstellung von Sexarbeiter:innen befassen, sehr aufschlussreich. Wer eine umfassende ethische Debatte sucht, wird dagegen eine Lesewarnung erhalten, denn der Text liefert eine kluge, aber bewusst begrenzte juristische Argumentation.