Der Beitrag aus dem Verfassungsblog / Newsletter „On Matters Constitutional“ kritisiert einen bayerischen Gesetzesantrag im Bundesrat. Demnach soll § 14 BImSchG so geändert werden, dass privatrechtliche Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen pauschal ausgeschlossen werden, soweit die Emissionen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig waren. Auch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Klimahaftungsurteile soll ausgeschlossen werden.

Der Text widerlegt die Begründung des Antrags: Eine drohende Klagewelle sei nicht belegt, in Deutschland seien entsprechende Verfahren an einer Hand abzählbar. Die Hürden für Kläger:innen seien hoch, etwa bei Kausalität und Zurechnung. Auch eine uneinheitliche Rechtsprechung gebe es nicht; die BGH-Entscheidung vom März 2026 betreffe nur Unterlassungsansprüche gegen BMW und Mercedes-Benz, nicht Klagen wegen bereits eingetretener Klimaschäden. Der Beitrag verweist auf Entscheidungen des OLG Hamm, des Kantonsgerichts Zug und des italienischen Kassationsgerichtshofs, wonach öffentliches Recht und private Haftung keine Gegensätze seien.

„Der bayerische Entwurf kehrt diese Logik um. Er ersetzt die Prüfung konkreter Verantwortlichkeit durch einen pauschalen Haftungsausschluss.“

Die eigentliche Frage laute: Wer trägt die Kosten der Klimakrise? Der Antrag beantworte sie einseitig zugunsten der Schädiger und füge sich in Versuche konservativer bis rechtsradikaler Akteure ein, ein klimagerechtes Wirtschaftsmodell zu verhindern. Bestehende Klima- und Völkerrechtsregeln böten keinen individuellen Schadensausgleich; daher sei zivilrechtliche Haftung nötig.

Einordnung

Der Beitrag ist klar normativ: Er argumentiert für Klimahaftung und gegen den bayerischen Vorstoß. Die Perspektive von Industrie und Antragsteller:innen wird vor allem als zu widerlegende Position einbezogen; wirtschafts- und demokratiepolitische Einwände werden nicht neutral abgewogen. Die Analyse stützt sich überwiegend auf Gerichtsentscheidungen und rechtswissenschaftliche Stimmen, die eine Haftung befürworten. Unausgesprochen bleibt, dass die Eignung von Zivilgerichten für globale Klimafolgen umstritten ist und die Zurechnung einzelner Emissionen wissenschaftlich wie rechtlich voraussetzungsvoll bleibt. Die starke Rahmung „Schädiger gegen Betroffene“ und die Assoziation mit rechtsradikalen Kräften sind wirkungsvoll, aber plakativ.

Thematisch relevant ist der Text für Debatten um Klimagerechtigkeit, Unternehmensverantwortung und Gewaltenteilung. Lesenswert ist er für juristisch und klimapolitisch Interessierte, die eine fundierte Gegenposition zur bayerischen Initiative suchen. Wer eine ausgewogene Darstellung mit Pro- und Contra-Argumenten erwartet, erhält eher ein engagiertes Plädoyer.