Die Autor:innen – eine Gruppe von Rechtswissenschaftler:innen im Umfeld des Verfassungsblog – verteidigen ihre Idee, den 1952 unterzeichneten Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) wiederzubeleben. Gegenüber Kritik ihres Kollegen Robert Schütze argumentieren sie auf drei Ebenen: völkerrechtlich, unionsrechtlich und politisch. Völkerrechtlich betonen sie, die EVG sei nie förmlich aufgekündigt worden. Die spätere Westeuropäische Union (WEU) habe den Vertrag nicht ersetzt, sondern lediglich den Brüsseler Pakt entgermanisiert. Einen stillschweigenden Verzicht gebe es nicht; Staaten gäben Verträge ausdrücklich auf, wie der Europäische Rat 2007 beim Verfassungsvertrag. Auch deutsche Verfassungsbedenken seien nach der Wiener Vertragsrechtskonvention kein automatisches Hindernis – das Bundesverfassungsgericht selbst habe die Ratifikation damals gebilligt.
Im EU-Recht, so die These, schreibe der Vertrag keine nationalen Armeen vor, sondern überlasse die Verteidigung den Mitgliedstaaten. Daher sei eine multinationale Streitmacht wie die EVG nicht verboten, sondern in Art. 42 Abs. 3 EUV gerade vorgesehen. Inter-se-Abkommen seien in intergouvernementalen Bereichen zulässig, und verteidigungsbezogene Vergaberichtlinien stünden nicht entgegen, da Art. 346 AEUV den Staaten große Spielräume lasse. All das kulminiert in dem klaren Satz: „Wir brauchen uns nicht um Grenzen in den EU-Verträgen zu sorgen, die es nicht gibt.“
Politisch sei die EVG zwar nicht perfekt, aber dem derzeitigen Flickenteppich nationaler Aufrüstung weit überlegen. Die Autor:innen verweisen auf die wachsende Fragmentierung des europäischen Rüstungsmarkts und die Hegemonie Deutschlands, dessen Wiederbewaffnung in Nachbarländern Unbehagen auslöse – zumal die AfD in Umfragen stark sei. Sie schlagen vor, einen französischen General zum NATO-Oberbefehlshaber zu machen, um Frankreichs Vorbehalte zu entkräften. Der Text schließt mit einem historischen Appell: „Dieser Moment, wohl der gefährlichste und unsicherste in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg, verlangt Antworten, nicht noch mehr akademische Bedenken.“ Die EVG sei „derzeit die beste unter mehreren unvollkommenen Alternativen“.
Einordnung
Die Analyse ist fachlich versiert, doch sie blendet zentrale demokratische Legitimationsfragen aus. Dass ein 70 Jahre alter, nie in Kraft getretener Vertrag heute ohne neue parlamentarische oder plebiszitäre Zustimmung bindend sein soll, ist eine normative Annahme, die tief in einem staatszentrierten Völkerrechtsverständnis wurzelt. Perspektiven der Bevölkerungen, die eine gemeinsame Armee heute möglicherweise ablehnen, kommen nicht vor. Die Argumentation stärkt eine expertokratische, integrationsfreundliche Agenda und übergeht die politische Sprengkraft, die eine Wiederbelebung gerade in Frankreich oder Deutschland hätte. Wer eine juristisch fundierte, aber zugespitzte Position zur europäischen Verteidigung sucht, findet sie hier – eine Einladung zum Weiterdenken, kein ausgewogener Diskurs. Lesenswert für integrationspolitisch Interessierte, kritisch zu lesen für all jene, die demokratische Rückbindung für ebenso wichtig halten wie schnelle Lösungen.