In Aue-Bad Schlema wählten die Bürger:innen knapp den CDU-Kandidaten statt des rechtsextremen Bewerbers der „Freien Sachsen“. Der Beitrag untersucht die entscheidende Rechtsfrage: Hätte Stefan Hartung bei einem Sieg das Amt antreten dürfen? Ausgehend von der sächsischen Gemeindeordnung, die für kommunale Wahlbeamte die Gewähr der Verfassungstreue fordert, wird zunächst die allgemeine Diskussion zur Indizwirkung der Parteimitgliedschaft entfaltet. Dabei zeichnet der Autor einen verschärften Trend nach, der schon die bloße Mitgliedschaft – ohne Distanzierung – für einen Treuepflichtverstoß genügen lässt, vor allem über den „bösen Schein“. Jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt jedoch eine subjektiv nicht verfassungstreue Einstellung und relativiert diesen Automatismus wieder.
Für Hartung wiegt allerdings mehr: Er ist nicht nur Mitglied, sondern stellvertretender Vorsitzender der „Freien Sachsen“ und zudem Mitglied der vom Bundesverfassungsgericht 2017 als verfassungswidrig eingestuften „Heimat“ (ehemals NPD). Hier zitiert der Text die weit überwiegende Meinung: „dies sollte unstreitig sein“ – bei einer verfassungswidrigen Partei reiche die bloße Mitgliedschaft, um die erforderliche Gewähr zu verneinen. Weil Hartung sich nie distanzierte, wäre ihm das Bürgermeisteramt daher voraussichtlich verwehrt geblieben. Der Beitrag beleuchtet ferner das Spannungsfeld zwischen passivem Wahlrecht und Verfassungstreue: Zwar tritt das Leistungsprinzip zurück, doch das Gebot der Verfassungstreue überwiegt den Wählerwillen. Schließlich wird der Prüfungszeitpunkt – vor oder nach der Wahl – als „Wahl zwischen Pest und Cholera“ diskutiert; eine Prüfung vor der Wahl erscheint als geringeres Übel, um eine Wahlannullierung zu vermeiden.
Einordnung
Der Artikel liefert eine juristisch präzise, aber stark innerhalb der Logik der „streitbaren Demokratie“ verhaftete Analyse. Die Einstufungen des Verfassungsschutzes werden als objektive Tatsachen behandelt, kritische Rückfragen an deren politische Legitimität fehlen. Die Perspektive der Betroffenen und ihrer Wähler:innen, die den Ausschluss als antidemokratisches Manöver empfinden könnten, bleibt ausgeblendet. Damit fördert der Text ein Narrativ, das die Exklusion extremistischer Kandidaten als rein rechtsstaatliche Notwendigkeit erscheinen lässt und faktisch etablierte Parteien absichert. Lesenswert ist die Analyse für alle, die die dogmatischen Feinheiten der Verfassungstreuepflicht verstehen wollen – allerdings mit dem Bewusstsein, dass die vermeintlich neutralen Rechtsmaßstäbe selbst das Produkt einer politischen Auseinandersetzung sind.