Der Verfassungsblog-Beitrag reagiert auf das unerwartete Wahlergebnis in Ungarn im April 2026, bei dem die Opposition eine parteipolitische Zweidrittelmehrheit errang. Der Autor ordnet dies als verfassungspolitischen Moment ein, warnt aber vor dem Fehler, einseitig eine neue Verfassung zu verabschieden – so wie es Fidesz 2010 tat. Stattdessen entwirft er ein zweistufiges Vorgehen: Zuerst müsse eine „schnelle Reparatur“ die gröbsten Brüche mit europäischen Demokratie-, Menschenrechts- und Rechtsstaatsstandards beheben, danach soll ein inklusiver Prozess eine neue Verfassung erarbeiten, wobei ein Referendum über das gesamte Werk abgelehnt wird. Das Argument lautet: eine dauerhafte Ordnung brauche breite Legitimation, nicht bloß eine Mehrheit.
Die nötigen Änderungen gliedert der Text in drei Gruppen: erstens die Wiederherstellung demokratischer Funktionsfähigkeit, etwa durch radikale Reduzierung der mit Zweidrittelmehrheit zu verabschiedenden Kartellgesetze, sowie die Reparatur des Wahlsystems – insbesondere die Abschaffung der „Gewinnerkompensation“, die zuvor künstliche Mehrheiten erzeugte. Zweitens die Beseitigung grundrechtlicher Einschränkungen, die in europäischen Demokratien unüblich sind, etwa die Aussetzung der Staatsbürgerschaft oder die Überhöhung von Kinderrechten über alle anderen Rechte. Drittens sollen ideologische Vorschriften gestrichen werden, die den Verfassungstext als Glaubensbekenntnis aufladen. Im Zentrum der institutionellen Reparatur steht das Verfassungsgericht: Die politisch motivierte Aufhebung der Altersgrenze von 70 Jahren soll rückgängig gemacht werden, sodass vier der fünfzehn Richterposten neu besetzt werden könnten, ohne das Gericht zu kapern – eine Maßnahme, die laut Autorin mit EU-Standards in Einklang gebracht werden kann. Auch die Spitze der ordentlichen Justiz (Präsident der Kúria) soll abgelöst werden, da deren Wahl durch Ad-hoc-Gesetze ermöglicht wurde. Weitere Baustellen sind Medien, die Generalstaatsanwaltschaft und Vorbehalte gegenüber dem EU-Recht.
Einordnung
Der Text entstammt dem liberal-europäischen Verfassungsdiskurs und setzt die Werte des Art. 2 EU-Vertrag als unhinterfragt normativen Rahmen. Indem er die Reparatur konsequent an „gemeinsamen europäischen Standards“ misst, blendet er aus, dass genau diese Standards im innenpolitischen Kampf um Souveränität für viele Wähler:innen delegitimiert sind. Die Analyse behandelt die neue Zweidrittelmehrheit fast wie einen neutralen Sachwalter, ohne die Gefahr zu thematisieren, dass auch Tisza die Werkzeuge der Verfassungsänderung später parteipolitisch nutzen könnte. Zudem fehlt die Perspektive der Fidesz-Anhängerschaft sowie von Minderheiten, deren Rechte bei einem Abbau der ideologischen Grundlagen ebenfalls neu verhandelt werden müssten. Die vorgeschlagene Frühpensionierung von Richtern – selbst wenn europäisch gedeckt – droht zum Präzedenzfall für künftige „Reparaturen“ zu werden und untergräbt die Idee unabhängiger Justiz. Wer die technische Blaupause einer post-autoritären Verfassungsreform studieren möchte, findet hier eine detailreiche, aber politisch blinde Lektüre; eine Lesewarnung gilt für jene, die eine Abbildung realer Machtdynamiken erwarten.