Eine pro-palästinensische Gruppe wollte am Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald eine Mahnwache für die Opfer des Gazakriegs auf dem Gedenkstättengelände abhalten. Die Stadt Weimar verlegte die Versammlung per Auflage mehrere Kilometer entfernt. Das Verwaltungsgericht Weimar bestätigte diese Beschränkung im Eilverfahren und sah die Würde der NS-Opfer verletzt. Der vom Gericht angelegte Maßstab – das sogenannte Instrumentalisierungsverbot – stellt die Frage ins Zentrum, ob bei einer Versammlung die Opfer oder die Gedenkenden selbst im Vordergrund stehen. Stehe nicht das Opferschicksal im Mittelpunkt, verkomme das Gedenken zum Feigenblatt für politische Positionierungen, so die Argumentation.
Das Gericht hielt der pro-palästinensischen Initiative konkret vor, sie stelle nicht die Opfer des Nationalsozialismus, sondern ihr eigenes Gedenken in den Vordergrund. Als Beleg diente unter anderem das geplante Tragen einer Kufiya, die im heutigen Kontext „eng mit dem Streben nach der Vernichtung Israels … verbunden“ sei. Diese Einschätzung übernahm das Gericht, ohne Spielraum für andere Deutungen des Tuches als allgemeines Symbol politischen Widerstands zuzulassen. Die Entscheidung illustriert, wie schwer sich das Recht mit der politischen Aufladung historischer Orte tut.
Der Beitrag des Verfassungsblogs unterzieht den Beschluss einer gründlichen verfassungsrechtlichen Kritik. Er arbeitet heraus, dass der vom Gericht gewählte Maßstab der Opferwürde in Wahrheit inhaltsleer sei: Weil demonstrierende Menschen und ihre Botschaften im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit untrennbar miteinander verwoben sind, laufe die Frage, ob die Opfer oder die Demonstrierenden im Zentrum stünden, auf eine reine Meinungskontrolle hinaus. Zudem übersah das Gericht, dass der Stiftungszweck der Gedenkstätte Buchenwald 2019 um die Förderung einer „kritischen Auseinandersetzung“ mit den NS-Verbrechen erweitert wurde – ein Auftrag, der ohne politische und damit meinungsstarke Bezüge kaum zu erfüllen ist.
Die Autor:innen problematisieren, dass mit einem solchen Ansatz letztlich ein „konformistisches, entpolitisiertes Gedenken“ erzwungen wird. Konsequent zu Ende gedacht hätte sogar eine vom Zentralrat der Juden organisierte Kundgebung gegen aktuellen Antisemitismus unter dieses Verdikt fallen können. Die im Beitrag skizzierte Alternative lautet, Versammlungen an Gedenkstätten immer dann zu erlauben, wenn sie das individuelle Leid aller Opfergruppen anerkennen und nicht leugnen oder verharmlosen. Die Analyse macht deutlich, dass der ursprünglich gegen rechtsextreme Aufmärsche konzipierte „Gedenkstättenparagraph“ (§ 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz) im konkreten Fall ein demokratisches Grundrecht übermäßig einschnürt.
Einordnung
Der Text reflektiert aus einer grundrechtsfreundlichen, liberalen Perspektive die Rechtsprechung und blendet die Stimmen derjenigen, die in der Versammlung eine tatsächliche Verhöhnung der Shoah-Opfer erkennen, weitgehend aus. Die Gefahr, dass das Andenken an die Ermordeten durch eine unpassende politische Vereinnahmung beschädigt werden kann, wird zwar benannt, aber die spezifischen Bedenken jüdischer Gemeinschaften gegenüber einer solchen Mahnwache werden nicht vertieft. Die Argumentation folgt dem nachvollziehbaren Anliegen, die Versammlungsfreiheit zu wahren, setzt jedoch implizit voraus, dass jedes politische Anliegen an einem historischen Ort gleichermaßen schutzwürdig ist.
Für Leser:innen, die sich für das Spannungsfeld zwischen Gedenkkultur und Grundrechten interessieren, ist diese fundierte juristische Analyse eine wertvolle Lektüre. Sie schärft den Blick dafür, dass gut gemeinter Opferschutz in der Praxis zum Instrument werden kann, unbequeme, aber legitime zivilgesellschaftliche Debatten von Gedenkstätten fernzuhalten. Wer eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen sucht, wird hier gut bedient; eine abschließende Antwort präsentiert der Beitrag jedoch nicht.