Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Analyse des Fachbereichs EU-6 des Deutschen Bundestags zu einer möglichen Kleinen Anfrage. Untersucht wird die unionsrechtliche Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG mit dem neuen EU-Rechtsrahmen (GEAS-Reform, RL 2024/1346) und der Grundrechtecharta nach einem EuGH-Urteil (C-621/24). Kernfrage: Darf Deutschland Asylbewerberleistungen in „Dublin-Fällen“ vollständig streichen – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Der Bericht prüft, ob die neue EU-Rechtslage (§ 1 Abs. 4 AsylbLG vs. Art. 21 RL 2024/1346) einen vollständigen Leistungsausschluss zulässt oder ob ein menschenwürdiges Existenzminimum (Kleidung, Unterkunft, physische Grundversorgung) zwingend bleiben muss.

Einordnung

Die Analyse zeigt, dass das Sekundärrecht seit der GEAS-Reform mit Art. 21 RL 2024/1346 eine Ermächtigung zum Leistungsausschluss enthält – jedoch nur unter der Bedingung, dass ein „Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht und der Charta“ gewahrt bleibt. Ob dies ein pauschales Minimum („Bett, Brot, Seife“) oder darüber hinausgehende Elemente umfasst, bleibt offen. Während der EuGH in C-621/24 noch einen „angemessenen Lebensstandard“ einforderte, könnte die neue RL 2024/1346 strengere Maßstäbe setzen. Ungeklärt bleibt auch die Reichweite von Geldleistungen und der Zeitrahmen des Schutzes. Für Behörden könnte sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine Nichtanwendungskompetenz ergeben, sofern die Norm evident unionsrechtswidrig ist. Das Dokument deutet darauf hin, dass ein vollständiger Leistungsausschluss auf Null unionsrechtlich problematisch bliebe – insbesondere wegen Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 4 GRCh. Die finale Klärung liegt jedoch beim EuGH.

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