Im Juli 2026 endete vor dem Oberlandesgericht München ein bedeutendes Völkerstrafverfahren gegen zwei IS-Angehörige. Sie wurden unter anderem wegen Völkermordes an den Jesid:innen verurteilt. Der Vorsitzende Richter betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, man habe den Opfern Geltung verschaffen wollen. Die Autorinnen, die den Prozess beobachteten, enthüllen jedoch eine auffällige Diskrepanz zwischen dieser ambitionierten Rhetorik und der prozessualen Realität. Im Kern geht es um die Frage, welche Wirkung solche Prozesse tatsächlich für die Betroffenen entfalten können.
Das Gericht stützte sein Urteil maßgeblich auf die Aussagen der überlebenden jesidischen Frauen, von denen eine als Nebenklägerin schwer traumatisiert ist. Während ihrer fünftägigen Vernehmung musste sie den direkten Blickkontakt mit dem angeklagten Peiniger ertragen, der dies mehrfach einforderte. Ein psychologisches Gutachten stellte fest, dass sie dies massiv an ihre Vergewaltigung erinnerte und zu einer "erheblichen Retraumatisierung" führte. Obwohl die Strafprozessordnung Mittel wie den Ausschluss der Angeklagten oder eine Videovernehmung explizit für solche Fälle vorsieht, machte das Gericht keinen Gebrauch davon. Umso kurioser wirkt die abschließende Hoffnung des Richters, die Aussage möge "zur psychischen Verarbeitung" beitragen. Dieser Widerspruch gefährdet nicht nur das Wohl der Zeuginnen, sondern auch die Wahrheitsfindung, da traumatisierte Menschen in solchen Situationen oft keine vollständige Aussage machen können.
Auch der Anspruch, zur historischen Aufarbeitung für die globale jesidische Gemeinschaft beizutragen, blieb blasse Theorie. Zwar veröffentlichte das Gericht Pressemitteilungen auf Deutsch und Englisch. Doch weitergehende, rechtlich mögliche Schritte unterblieben. So wurde etwa keine Archivaufzeichnung der Verhandlung erlaubt, und der Zugang zur gerichtlichen Verdolmetschung für internationales Publikum wurde nicht ermöglicht. Dadurch blieb die Aufarbeitung weitgehend auf den Gerichtssaal beschränkt und erreichte die Diaspora-Gemeinschaft nur mittelbar. Die Autorinnen sehen den Grund für dieses Zögern vor allem in der Risikoaversion der Justiz: Schutzmaßnahmen zu ergreifen bedeutet Aufwand und birgt das Risiko von Revisionsangriffen, während Untätigkeit den sichereren Weg für ein revisionsfestes Urteil darstellt.
Einordnung
Der Text legt eine strukturelle Schwäche der deutschen Völkerstrafprozesse offen, die oft mit einem hohen moralischen Anspruch antreten, diesen aber in der Praxis nicht konsequent umsetzen. Die Perspektive ist eindeutig die der Betroffenen, deren psychosoziale Bedürfnisse ins Zentrum gerückt werden. Die institutionelle Sichtweise des Gerichts, die der Rechtssicherheit und einem vermeintlich störungsfreien Verfahrensablauf Vorrang gibt, wird hingegen als kritikwürdige Risikovermeidung dargestellt. Unausgesprochen steht dahinter die Annahme, dass Strafrecht mehr leisten muss als nur die Bestrafung von Täter:innen – es soll auch heilen und Geschichte schreiben.
Diese entschiedene Opferzentrierung ist wertvoll, weil sie die menschenrechtlichen Versprechen der Justiz ernst nimmt und an ihrer konkreten Umsetzung misst. Die Analyse zeichnet nicht pauschal ein Bild "böser Richter", sondern identifiziert klug strukturelle Fehlanreize als Ursache. Für Leser:innen, die sich mit Völkerstrafrecht, Transitional Justice und Opferschutz befassen, ist die Lektüre uneingeschränkt empfehlenswert. Sie bietet eine präzise Fallstudie darüber, warum die besten Gesetze wirkungslos bleiben, wenn der Mut fehlt, ihre Spielräume zu nutzen.