Zusammenfassung

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags analysieren einen hessischen Gesetzentwurf im Bundesrat, der die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe stellen will (§ 130 StGB). Hintergrund ist ein angeblicher Anstieg antisemitischer Vorfälle seit dem Hamas-Angriff im Oktober 2023. Der Entwurf begründet die Strafbarkeit mit einer vermeintlichen Sonderstellung Israels, die sich aus der deutschen Verantwortung für den Holocaust und der völkerrechtlichen Verknüpfung von Israels Gründung mit diesem Unrecht ergebe. Die Gutachter prüfen die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und kommen zu dem Ergebnis, dass der Entwurf kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne der Verfassungsrechtsprechung darstellt. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit wäre allenfalls über eine Übertragung der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG denkbar – doch selbst diese Analogie erscheint fragwürdig.

Einordnung

Der Gesetzentwurf zielt nicht auf Sachverhalte wie die Leugnung historischer Fakten, sondern auf politische Meinungsäußerungen, die das Existenzrecht Israels als Werturteil infrage stellen. Die Gutachter argumentieren, der Entwurf knüpfe an eine konkrete ideologische Position an und verstoße damit gegen das Prinzip der Meinungsneutralität. Zwar setzt sich die Begründung mit der deutschen Verantwortungsgeschichte auseinander, doch selbst diese historische Verknüpfung rechtfertigt nach herrschender juristischer Meinung kein Sonderrecht für eine bestimmte Meinung. Eine verfassungsrechtliche Legitimation könnte allenfalls angenommen werden, wenn die Leugnung des Existenzrechts Israels als Angriff auf die deutsche Verfassungsidentität gewertet würde – doch selbst dies erscheint konstruiert. Die Prüfung zeigt damit nicht nur rechtliche Hürden auf, sondern auch die symbolpolitische Dimension des Vorhabens: Es geht weniger um tatsächliche Strafbarkeitslücken als um eine deutliche Signalfunktion gegen antisemitische Äußerungen, selbst wenn diese in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen.