Der Verfassungsblog seziert die Entscheidung des ZDF, die Musiker Danger Dan und Igor Levit kurz vor der Aufzeichnung der Satiresendung „Die Anstalt“ auszuladen. Die offizielle Begründung des Senders: Ihr gemeinsamer Song „Keine Angst“ propagiere Selbstjustiz, liefere eine „Gebrauchsanweisung zum linken, gewaltbereiten Widerstand“. Die Redaktion selbst hatte den Auftritt für unverzichtbar gehalten, doch die Intendanz setzte sich durch – und verband die Absage mit strafrechtlichen Vorwürfen.
Damit, so die Analyse, verließ das ZDF den Bereich der Programmautonomie und fällte eine rechtliche Bewertung, die den Gerichten vorbehalten ist. Besonders widersprüchlich sei, dass sich der Sender einmal auf seine Grundrechtsbindung berief, die besondere Zurückhaltung gebiete, und zugleich argumentierte, die Ausladung sei ein milderes Mittel als Strafverfolgung – so würden die Maßstäbe gerade gelockert. „Dieselbe Grundrechtsbindung soll also einmal gesteigerte Sorgfalt verlangen und einmal die Maßstäbe lockern“, spitzt der Text zu.
Im Zentrum der rechtlichen Prüfung stehen drei Vorwürfe: Feindesliste nach § 126a StGB, Volksverhetzung nach § 130 StGB und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB. Alle werden detailliert entkräftet. Beim ersten Tatbestand fehle es bereits an der Nennung konkreter Personen; zudem greife die Kunst- und Antifaschismus-Klausel. Die Volksverhetzung scheitere schon daran, dass das Sammel-Etikett „Nazis“ keinen geschützten Bevölkerungsteil beschreibe. Und die Grußzeile an Verurteilte des Antifa-Ost-Verfahrens sei keine Billigung konkreter Taten, sondern eine rhetorische Figur der Paralipse – ein bewusstes Schweigen, das Sympathie erzeuge, ohne Gewalt gutzuheißen. „Kritikwürdigkeit ist keine Strafbarkeit“, hält der Blog fest.
Der Autor betont, dass bei mehrdeutigen Äußerungen die meinungs- und kunstfreundliche Deutung Vorrang haben muss. Das ZDF habe jedoch „eine strafbare Lesart gesucht“ und sei damit seiner Aufgabe, Meinungsvielfalt zu ermöglichen, nicht gerecht geworden. Die Entscheidung entfalte eine abschreckende Wirkung: Künstler:innen müssten mit Absagen rechnen, sobald eine belastende Deutung auch nur denkmöglich sei – ein Einfallstor für vorauseilenden Gehorsam. „Wer Kunst schützen will, indem er schutzbedürftige Kunst aus dem Programm entfernt, schützt den Wald, indem er ihn fällt.“ Diese Vorfeldlogik findet in der Politik sowohl scharfe Kritik – etwa von Linken, aus dem Fernsehrat und von ver.di – als auch Zustimmung beim rheinland-pfälzischen Justizminister. Am Ende, so resümiert der Beitrag, führte die Angst Regie: nicht im Lied, sondern vor dem Lied.
Einordnung
Der Verfassungsblog liefert eine dichte juristische Argumentation, die sich auf ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützt und konsequent aus der Perspektive der Kunst- und Meinungsfreiheit argumentiert. Die Analyse blendet bewusst die Frage aus, ob das Lied politisch problematisch oder geschmacklos sein mag – sie konzentriert sich auf den rechtlichen Kern und zeigt, dass selbst berechtigte Kritik an militanten Subtexten keine strafrechtliche Verurteilung trägt. Unausgesprochen bleibt die normative Setzung, dass öffentlich-rechtliche Sender ein besonders hohes Maß an Offenheit wagen müssen, was in der aktuellen Debatte um Rundfunkreform und gesellschaftliche Polarisierung Relevanz hat. Wen die rechtlichen Feinheiten und die Verteidigung eines freiheitlichen Rundfunkverständnisses interessieren, findet hier eine luzide und zugleich hochaktuelle Einordnung.