Der Newsletter von „On Matters Constitutional“ analysiert die vorläufigen Feststellungen der EU-Kommission gegen Meta vom 10. Juli 2026. Die Kommission wirft Meta vor, mit Funktionen wie endlosem Scrollen, Autoplay und personalisierten Empfehlungssystemen gegen den Digital Services Act (DSA) zu verstoßen, da die Risiken für die psychische und physische Gesundheit der Nutzer:innen nicht angemessen bewertet und abgemildert wurden. Gefordert werden unter anderem die standardmäßige Deaktivierung von Autoplay und Infinite Scroll sowie verbindliche Bildschirmpausen.

Der:die Autor:in argumentiert, dass diese Durchsetzung weniger ein Akt klarer Rechtsanwendung als vielmehr ein strategisches und symbolisches Manöver sei. Die rechtliche Grundlage in den Artikeln 34 und 35 DSA sei bewusst vage gehalten und biete keine hinreichend bestimmte Handlungsanweisung. Plattformen wie Meta könnten nicht vorhersehen, dass aus der allgemeinen Pflicht, systemische Risiken für das psychische Wohlbefinden zu mindern, konkret die Deaktivierung bestimmter Designelemente folgen soll. Die Kommission habe es zudem versäumt, von ihrer Befugnis zur verbindlichen Leitliniengebung nach Artikel 35 Absatz 3 Gebrauch zu machen, und stattdessen den Weg der Einzelfallverfügung gewählt.

Die eigentliche Funktion dieser vorläufigen Feststellungen sieht der Newsletter in zwei anderen Dimensionen: Strategisch setze die Kommission hochkonkrete technische Forderungen in die Welt und erzeuge so Verhandlungsdruck. Meta könne etwa freiwillige Selbstverpflichtungen anbieten, um langwierige und rufschädigende Gerichtsverfahren zu vermeiden. „Das ist ein Angebot zur Verhandlung, nicht zur Auseinandersetzung vor Gericht“, so das zentrale Argument.

Symbolisch inszeniere sich die Kommission als durchsetzungsstarke Hüterin digitaler Souveränität. Die Pressemitteilung betone gezielt den Verstoß gegen EU-Recht, während die rechtlichen Schwächen im politischen Nachrichtenzyklus untergingen. Diese Form der „Pressemitteilungs-Governance“ entkopple den politischen Erfolg vom juristischen Ausgang: Selbst wenn die Entscheidung vor dem EuGH scheitern sollte, sei der öffentliche Eindruck entschlossenen Handelns längst gesetzt.

Die Analyse gipfelt in dem Vorwurf, die Kommission behandele Legalität als optional, solange die politische Wirkung stimme. Sie verpasse die Chance, über demokratisch ausgearbeitete Leitlinien einen tragfähigen Rechtsrahmen zu schaffen, der auch vor Gericht Bestand hätte.

Einordnung

Der Text verengt den Blick konsequent auf die formale Legalität und das Bestimmtheitsgebot. Stimmen von Betroffenen, insbesondere von Minderjährigen oder ihren Familien, deren psychische Gesundheit im Zentrum der Regulierung steht, kommen nicht vor. Die unausgesprochene Annahme, dass eine scharfe Durchsetzung vager Normen per se rechtsstaatswidrig sei, ignoriert, dass der DSA bewusst mit offenen Begriffen arbeitet, um dynamische Technologieentwicklungen erfassen zu können – ein Spannungsfeld, das der Autor nicht auflöst.

Die Argumentation stärkt faktisch die Position der Plattformen, die sich auf mangelnde Vorhersehbarkeit berufen können. Sie riskiert, den Eindruck zu erwecken, symbolische Politik sei per se illegitim, obwohl Öffentlichkeitswirksamkeit ein legitimer Teil demokratischer Rechtsdurchsetzung sein kann. Lesenswert ist der Newsletter für alle, die verstehen wollen, wie fragil das DSA-Durchsetzungsregime im Spannungsfeld von Recht, Technik und politischer Kommunikation ist – als Lesewarnung aber für jene, die schnelle Lösungen für reale digitale Schutzerfordernisse suchen.