Der Verfassungsblog-Newsletter „On Matters Constitutional“ greift die nach dem Anschlag auf den Berliner CSD entbrannte Debatte um Präventivhaft auf. Der:die Autor:in kritisiert die politische Forderung nach einer Ausweitung der präventiven Freiheitsentziehung als „Flucht in die Prävention“, die das rechtsstaatliche Strafverfahren untergrabe. Ausgangspunkt ist die Tat Ende Juli, bei der eine Frau starb und über 30 Menschen verletzt wurden; der mutmaßliche Täter war zuvor als Gefährder eingestuft und wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat verurteilt, aber nicht in Haft. Die Politik fordert nun Verschärfungen bis hin zu unbegrenzter Präventivhaft.
Der Text zeigt, dass Präventivhaft bereits in vielen Polizeigesetzen existiert – teils bis zu einem Monat oder länger. Er verweist auf das kriminologische Konzept der Incapacitation und die historische Debatte um das Feindstrafrecht, um zu verdeutlichen, dass solche Instrumente die Logik von Strafe auf bloße Gefährlichkeit verschieben. Zudem fehlen belastbare Daten, wen solche Maßnahmen tatsächlich treffen; bekannt sind Fälle von Klimaaktivist:innen und häuslicher Gewalt. Die zentrale Sorge: Längerfristige Präventivhaft nimmt faktisch Strafcharakter an und kollidiert mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Beitrag endet mit der Frage: „Wen darf der Staat aufgrund bloßer Gefahrenprognosen einsperren, wie lange, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen rechtsstaatlichen Sicherungen?“ Damit warnt er vor einem Sicherheitsparadigma, das den Rechtsstaat aushöhlt.
Einordnung
Der Text ist klar der liberalen Rechtsstaatslehre verpflichtet. Er privilegiert die Perspektive der Strafrechtswissenschaft und lässt die Stimmen von Sicherheitsbehörden, Opferangehörigen oder konservativen Politiker:innen außen vor. Die unausgesprochene Annahme, Freiheitsrechte seien dem Sicherheitsbedürfnis übergeordnet, prägt die Argumentation. Das ist legitim, aber nicht alternativlos. Interessenpolitisch stärkt der Beitrag diejenigen, die vor einem „Sicherheitsstaat“ warnen; rechte oder autoritäre Narrative werden nicht normalisiert, sondern explizit als Feindstrafrecht kritisiert. Eine Schwäche bleibt, dass der Text kaum empirische Belege für die tatsächlichen Gefahren der Präventivhaft liefert und keine Antwort darauf gibt, wie mit nachweislich gefährlichen Personen umzugehen wäre. Der Titel „Präventivhaft als Abkürzung“ setzt den Frame, Sicherheitspolitik wolle rechtsstaatliche Verfahren nur umgehen – rhetorisch wirksam, aber verkürzt.
Der Beitrag ist lesenswert für alle, die eine fundierte