Der Europäische Gerichtshof hat im Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen: Er beschreibt die EU-Rechtsordnung als „eine gemeinsame Rechtsordnung einer Gesellschaft, in der Pluralismus herrscht“ (Rn. 551) und macht damit die „europäische Gesellschaft“ erstmals zum normativen Bezugspunkt des Unionsrechts. Der vorliegende Beitrag des Verfassungsblogs nimmt diese Innovation zum Ausgangspunkt, um eine bisher wenig beachtete Konsequenz zu beleuchten: Sie könnte mit der im November 2025 vorgestellten Strategie der Europäischen Kommission kollidieren, EU-Fördermittel für die Zivilgesellschaft an die Einhaltung der Werte des Artikels 2 EUV zu binden.

Die Kommission will nur noch Organisationen unterstützen, die mit ihren Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten im Einklang stehen. Das klingt plausibel, doch der Autor:in legt dar, dass die Kommission den Begriff der „europäischen Zivilgesellschaft“ nie definiert hat. Das Urteil des EuGH entwirft dagegen eine Gesellschaft, die durch die Sichtbarkeit und Einbeziehung aller ihrer Teile geprägt ist – Pluralismus als konstitutives Merkmal. Das ungarische Gesetz, das LGBTI-Personen durch die Verknüpfung mit Pädophilie marginalisierte, verstoße gegen genau diese Grundstruktur, urteilte der Gerichtshof. Er spricht von einer „grundlegenden Bedrohung der ungarischen und europäischen Gesellschaft“ (Rn. 554).

Aus dieser Argumentation zieht der Beitrag eine zugespitzte Folgerung: Wenn die europäische Gesellschaft wesentlich pluralistisch ist, dann muss dies auch für die „europäische Zivilgesellschaft“ gelten. Eine Förderarchitektur, die – wie historisch gewachsen – systematisch transnationale, integrationsfreundliche Organisationen bevorzugt und kritische Stimmen außen vor lässt, gerät in Spannung zum Pluralismusgebot. Zwar fordern die EU-Verträge keine Finanzierung von Regierungskritiker:innen, und illiberale Akteure kann man ausschließen. Aber der EuGH hat mit seiner strukturellen Charakterisierung der Gesellschaft als inklusiv einen Maßstab gesetzt, der die Kommission zwingt, ihre Förderlinien präziser zu begründen und den bisher ungefüllten Begriffsraum zu klären. Die Kommission erbt damit eine konzeptionelle Lücke, die sie nicht länger ignorieren kann.

Einordnung

Der Beitrag verfolgt eine streng verfassungsdogmatische Perspektive und blendet politökonomische oder praktische Hürden der Mittellokation weitgehend aus. Die Grundannahme, der Pluralismus-Begriff des EuGH sei normativ verbindlich und auf die Zivilgesellschaftsförderung übertragbar, ist anspruchsvoll, aber nicht zwingend: Das Urteil betrifft eine mitgliedstaatliche Marginalisierung, nicht eine Förderentscheidung der Kommission. Die Argumentation setzt zudem voraus, dass eine pluralistische Repräsentation grundsätzlich erstrebenswert sei – ein liberales Ideal, das für demokratische Legitimität zwar häufig bemüht, aber kaum eingelöst wird. Die Stoßrichtung, die Kommission zu mehr begrifflicher Klarheit zu drängen, ist dennoch wertvoll, denn sie legt die implizite Definitionsmacht der Exekutive offen.

Für alle, die sich mit der EU-Wertepolitik, der Rolle von Zivilgesellschaft oder den konstitutionellen Implikationen neuer EuGH-Rechtsprechung befassen, ist dieser fachlich dichte Newsletter eine lohnende Lektüre – nicht zuletzt, weil er eine Debatte anstößt, die bei den anstehenden Haushaltsverhandlungen praktisch relevant wird.