Die Autor:innen des Verfassungsblogs nehmen den jüngsten Konflikt an der Technischen Universität Berlin zum Anlass für eine grundsätzliche Kritik an vorauseilendem Gehorsam von Hochschulleitungen. Nachdem die AfD per Anwaltskanzlei ein vermeintliches „Neutralitätsgebot“ ins Feld führte, forderte die TU-Leitung zunächst die Streichung von vierzehn Programmpunkten des Jugendkongresses „Take back the future“. Der von linken Studierendengruppen organisierte Kongress vereinte wissenschaftliche Vorträge mit politischen Formaten. Erst nach öffentlichem Druck ruderte die Universitätsleitung zurück und einigte sich mit den Veranstalter:innen auf umbenannte Titel und ausgelagerte Wahlkampfveranstaltungen. Das Kernargument des Textes: Die Berufung auf Neutralität entbehrt fast jeder rechtlichen Grundlage. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines Neutralitätsgebot für Hochschulen; der aus dem Religionsverfassungsrecht stammende Begriff wurde nie auf Universitäten übertragen. Im Gegenteil schützt die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG die Eigengesetzlichkeit der Forschung und erlaubt wissenschaftspolitische Stellungnahmen.
Die Analyse differenziert scharf zwischen eigenem Handeln der Hochschule und externen Veranstaltungen. Da nicht die TU, sondern die Studierendeninitiativen den Kongress ausrichteten, werden die Inhalte der Universität nicht zugerechnet – eine Linie, die das Berliner Verwaltungsgericht jüngst bestätigte. Selbst wo parteipolitische Neutralität im Sinne der Chancengleichheit der Parteien greift, darf eine einmal erteilte Raumnutzung nicht auf Beschwerde einer Konkurrentin entzogen werden. Besonders deutlich wird die juristische Kritik an der Umbenennung des Vortrags „Björn Höcke – Enthüllung eines Faschisten“ in eine Frage: „Warum darf man Björn Höcke als Faschisten bezeichnen?“ Darin sieht der Text einen direkten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, denn Gerichte haben die Bezeichnung als zulässiges Werturteil längst bestätigt. Das Hausrecht der Präsidentin, auf das sich die TU berief, erlaubt nur Rücknahmen aus betrieblichen Gründen, nicht aus politischer Missliebigkeit. So lautet ein zentraler Satz: „Wer aber seine Räume öffnet, ist an die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Veranstalter gebunden. Eine einmal erteilte Gestattung lässt sich nur aus allgemein geltenden Gründen des Hausrechts zurücknehmen … nicht wegen der politischen Stoßrichtung der Tagung auf die Beschwerde einer politischen Partei hin.“ Die Hochschulleitung hätte, so die Folgerung, nicht als willfährige Gehilfin autoritärer Strategien auftreten dürfen, sondern ihre starke rechtliche Stellung nutzen müssen.
Einordnung
Der Newsletter argumentiert präzise aus der Perspektive des liberalen Verfassungsrechts. Die Stärke liegt im konsequenten Aufweis, dass das diffuse Neutralitätsgebot eine rhetorische Leerformel ist, die in der Praxis vor allem dazu dient, unliebsame Inhalte zu verdrängen. Ausgeblendet bleibt allerdings die politische Ökonomie des Drucks: Dass Hochschulleitungen oft schon aus Sorge um Reputation oder Drittmittel einknicken, ohne dass es eines formalen Rechtsverstoßes bedarf. Ebenso wenig wird die Frage gestellt, ob sich nicht auch linke Studierendengruppen zunehmend auf dieselben Neutralitätsargumente berufen, wenn ihnen rechte Positionen unbequem sind. Die klare Gegenüberstellung von Wissenschaftsfreiheit und politischer Agitation ignoriert zudem die Grauzonen, in denen wissenschaftliche Analyse in Parteipropaganda umschlägt. Trotzdem: Die juristische Einordnung ist scharfsinnig und für alle, die sich mit der wachsenden illiberalen Bedrohung der Hochschulen auseinandersetzen, eine wertvolle Argumentationshilfe. Der Text zeigt, dass das Grundgesetz die Wissenschaft stärker schützt, als manche Universitätsleitung glaubt – und dass sich rechtssicheres Standhalten lohnt. Lesenswert für Hochschulpolitiker:innen, Jurist:innen und alle, die verstehen wollen, wie autoritäre Kräfte das Recht instrumentalisieren, ohne direkt zu verbieten.