Das Plenum des Europäischen Gerichtshofs qualifizierte im April 2026 das EU-Recht als „gemeinsame Rechtsordnung einer Gesellschaft, in der Pluralismus vorherrscht“. Der Blogpost auf dem Verfassungsblog nimmt dies zum Anlass, die Formel „Recht der europäischen Gesellschaft“ in vier zunehmend grundsätzlicheren Bedeutungen zu entfalten. Die Lesarten reichen von der schlichten Beschreibung eines sozialen Feldes bis zur heiklen Frage, ob die europäische Gesellschaft zur letzten Autoritätsquelle des EU-Rechts werden könnte.

Im ersten Sinne ist die europäische Gesellschaft das soziale Feld, das das EU-Recht ordnet und über Jahrzehnte selbst mit hervorgebracht hat. EU-Recht erscheint hier nicht mehr als bloßes Marktprojekt, sondern als rechtsförmiges Gerüst einer transnationalen sozialen Wirklichkeit, die neben nationalen Gesellschaften existiert. Die zweite Lesart schreibt dem EU-Recht eine tiefgreifende Prägekraft zu: Es schützt Grundwerte, die der Gerichtshof mit der „Identität der Union“ verknüpft und die deshalb nicht als bloße Außensteuerung, sondern als Ausdruck eines gesellschaftlichen Ethos gedeutet werden können. Konkret zieht das Urteil rote Linien, etwa gegen die Diffamierung nicht-heterosexueller Menschen als „fundamentale Bedrohung der ungarischen und europäischen Gesellschaft“.

Die dritte Deutung kehrt den Blick um: EU-Recht wird von der europäischen Gesellschaft hervorgebracht – nicht durch einen einheitlichen Willen, sondern durch das Zusammenspiel von Institutionen, sozialen Kräften, Bürger:innen und öffentlichen Kontroversen. Diese mutualistische Sicht betont, dass die Verfahren in einen gesellschaftlichen Prozess eingebettet sind, auch wenn die Teilhabe ungleich bleibt. Die vierte und weitreichendste Interpretation prüft, ob die europäische Gesellschaft als letzte Rechtfertigungsquelle der Rechtsordnung taugt – analog zu einem Verfassungsvolk. Während eine schwache Version die Gesellschaft als zusätzlichen Legitimationsgrund anerkennt, scheitert die starke Version, die eine Art verfassunggebende Gewalt der Bürger:innen und Drittstaatsangehörigen synthetisieren müsste, nach Ansicht des:der Autor:in bisher an theoretischen Hürden. Der Gerichtshof selbst wählte eine vorsichtigere Formulierung: nicht „Recht der europäischen Gesellschaft“, sondern „eine gemeinsame Rechtsordnung in einer Gesellschaft“.

Einordnung

Der Blogpost bewegt sich im Umfeld des integrationsfreundlichen Verfassungsblogs und setzt die Existenz einer „europäischen Gesellschaft“ als legitimes, sinnvolles Konzept voraus. Kritische demokratietheoretische Einwände, etwa das Fehlen eines europäischen Demos oder die mangelnde Gleichheit der Bürger:innen bei der Rechtserzeugung, werden zwar gestreift, aber nicht vertieft. Die Rahmung dient letztlich dem Narrativ, EU-Recht als authentischen Ausdruck eines transnationalen Gemeinwesens darzustellen, und kann so faktische Machtverschiebungen zugunsten supranationaler Organe normativ unterfüttern.

Der Beitrag ist für alle lesenswert, die sich mit der verfassungsrechtlichen Transformation der EU und der Spannung zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und supranationaler Ordnung auseinandersetzen wollen. Die Abstraktion ist hoch; wer eine problembewusste Einführung in die demokratischen Legitimationsfragen sucht, sollte ergänzende Lektüre heranziehen.