Im Juli legte die Bundesregierung ein Rahmenprogramm vor, das die Vergesellschaftung privater Wohnungsbestände auf Landesebene künftig per Bundesgesetz unmöglich machen soll. Auch Bayern brachte im Bundesrat einen Antrag ein, der eine Entschädigung nur zum Verkehrswert erzwingen will. Der Anlass: In Berlin nimmt die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid einen zweiten Anlauf mit einem ausformulierten Gesetzentwurf, und die kommende Abgeordnetenhauswahl könnte einer rot-rot-grünen Koalition die Tür zur Vergesellschaftung öffnen. Die politische Debatte ist aufgeheizt – Friedrich Merz fürchtet um das internationale Ansehen, Markus Söder spricht vom aufkommenden Sozialismus, andere sehen den privaten Wohnungsbau bedroht. Der Newsletter stellt jedoch nicht die politische Zweckmäßigkeit ins Zentrum, sondern die verfassungsrechtliche Zulässigkeit – und kommt zu einem klaren Urteil: Beide Vorhaben sind mehrfach verfassungswidrig.

Im Kern geht es um die Gesetzgebungskompetenz für Vergesellschaftungen, die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG als konkurrierende Kompetenz geregelt ist. Ein einfaches Bundesverbot ohne eigene inhaltliche Regelung wäre ein unzulässiges Sperrgesetz, wie es das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgeschlossen hat. Die Analyse zitiert den entscheidenden Maßstab: Danach müsse ein Bundesgesetz „selbst und materiell alles oder etwas über die rechtliche Gestaltung der Gesetzgebungsmaterie bestimmen“ – eine Regelung, die lediglich den Landesgesetzgeber ausschalten will, sei dagegen nichtig. Deutlicher lasse sich der Verfassungsverstoß kaum belegen.

Doch auch der vermeintlich mildere bayerische Vorschlag eines Rahmengesetzes hält der Prüfung nicht stand. Zwar enthielte er mit der Verkehrswert-Entschädigung eine eigene Regelung, doch die Analyse legt dar, dass Art. 74 I Nr. 15 GG nur die „Überführung“ in Gemeineigentum, also eine positive Vergesellschaftung, erlaubt – nicht die Festlegung ihrer Modalitäten mit dem Ziel, sie faktisch unmöglich zu machen. Eine Entschädigung zum vollen Marktpreis würde das charakteristische Wesensmerkmal des Art. 15 GG aushöhlen und Vergesellschaftungen wirtschaftlich sinnlos machen. Hinzu kommt ein oft übersehener Punkt: Die Rahmengesetzgebung wurde mit der Föderalismusreform 2006 ausdrücklich abgeschafft; ein Bundesgesetz, das wie ein Rahmen den Ländern Vorgaben macht, widerspräche dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers. Ironischerweise könnte der Bund die Länderkompetenz nur dadurch abschließend sperren, dass er selbst Art. 15 GG nutzt – also eigene Vergesellschaftungen durchführt.

Einordnung

Die Argumentation ist juristisch präzise und folgt etablierten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Sie schöpft ihre Überzeugungskraft aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Entstehungsgeschichte der Normen. Allerdings bleibt der Text nicht neutral: Er stellt die Vergesellschaftung als legitimes, durch die Verfassung geschütztes politisches Projekt dar und blendet die verfassungsrechtlich ebenfalls geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und das Vertrauen von Investor:innen fast vollständig aus. Die politischen Motive der Gegenseite werden rhetorisch als „Angst vor Sozialismus“ entwertet, ohne auf sachliche Bedenken bezüglich Investitionssicherheit oder den Auswirkungen auf den Wohnungsbau einzugehen. Wertvoll ist die Analyse als juristisches Argumentationspapier für Befürworter:innen von Vergesellschaftungen; Leser:innen mit wirtschaftsliberaler oder eigentumsrechtlicher Perspektive könnten sie jedoch als einseitig empfinden. Lesenswert ist der Beitrag für alle, die sich ein fundiertes Bild über die verfassungsrechtlichen Hürden von bundespolitischen „Vergesellschaftungsbremsen“ machen wollen – verbunden mit der Empfehlung, die fehlende Gegenperspektive kritisch mitzudenken.