Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums will digitaler Gewalt mit neuen zivil- und strafrechtlichen Mitteln begegnen, wirft jedoch vor allem durch die geplante Vorratsdatenspeicherung erhebliche grundrechtliche Fragen auf. Kernstück ist ein erweiterter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in § 2 GgdG-E, der Betroffenen künftig nicht nur Bestandsdaten, sondern auch IP-Adressen, Portnummern und Zeitstempel von mutmaßlichen Täter:innen zugänglich machen soll. Dies setzt voraus, dass Provider diese Daten für drei Monate unterschieds- und anlasslos speichern – ein klarer Widerspruch zur bisher restriktiven Linie des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs.

Die Autor:innen des Verfassungsblogs arbeiten die unionrechtlichen Fallstricke präzise heraus. Sie verweisen auf die jüngste EuGH-Entscheidung „La Quadrature de Net“, die eine Speicherung von IP-Adressen als Identitätsdatum unterhalb der Schwelle eines schweren Eingriffs für zulässig erklärt – jedoch nur, solange keine Profilbildung ermöglicht wird. Genau das aber sehen die Entwürfe vor: Die zusätzliche Erfassung von Portnummern und Zeitstempeln erlaubt nach Darstellung des Blogs faktisch die Erstellung von Standort- und Bewegungsprofilen. Damit greife der tiefe Eingriff, der nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zu rechtfertigen wäre. Die unter den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch fallenden Delikte – von Beleidigung bis Doxing – erreichen dieses Gewicht jedoch überwiegend nicht, wie der Text anhand von Strafmaßen und fehlenden Katalogtaten belegt.

Der Entwurf verfehle daher die vom EuGH geforderte Zweck-Mittel-Relation. Besonders deutlich wird die Kritik, wo der Text die systematische Straflosigkeit bei digitaler Gewalt als Rechtfertigung ins Feld führt, aber aufzeigt, dass es massiv an milderen Alternativen mangelt. So fehle eine evidenzbasierte Begründung: Eine aktuelle Dunkelfeldstudie belege extrem niedrige Anzeigequoten, während zentrale polizeiliche Zuständigkeiten und Weiterbildungen weiterhin fehlen und die Chance auf Verbandsklagerechte vergeben wurde. Die Analyse fragt zugespitzt, warum nicht zunächst das im Koalitionsvertrag verankerte, weniger eingriffsintensive Quick-Freeze-Verfahren erprobt wurde, bevor eine anlasslose Massenspeicherung etabliert wird.

Einordnung

Der Blog-Post argumentiert aus einer konsequent grundrechtsdogmatischen Perspektive, die digitale Gewalt ernst nimmt, aber in der gewählten Abwägung strukturelle Machtverhältnisse ins Zentrum rückt. Auffällig ist die Sensibilität für die Gefahr, feministische und antirassistische Schutzanliegen als „Stützpfeiler von Grundrechtseinschränkungen und Repressionen“ zu funktionalisieren. Ausgeblendet bleibt allerdings die konkrete Schutzpraxis: Welche realen Hürden für Betroffene bestehen aktuell und wie könnten die neuen Auskunftsansprüche trotz der grundrechtlichen Bedenken Schutzlücken schließen? Die Argumentation setzt implizit voraus, dass eine konsequentere Anwendung bestehender, weniger invasiver Mittel Vorrang haben müsse – eine Position, die rechtsstaatliche Prinzipien stärkt, aber vom politischen Drang nach schnellen Lösungen ignoriert werden dürfte. Für Leser:innen mit Interesse an Netzpolitik, Grundrechten und der Verschränkung von Sicherheits- und Überwachungsdebatten mit Geschlechterpolitik ist der Text ein erhellender, wenn auch fachjuristisch anspruchsvoller Debattenbeitrag. Wer jedoch konkrete Handlungsoptionen für Betroffene oder eine praxisnahe Analyse der neuen Zivilrechtsinstrumente erwartet, wird weniger fündig.