Zusammenfassung

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags analysiert den Referentenentwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG-E), der zentrale Teile des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neu regeln und unter anderem das Verbot fossiler Heizkessel ab 2045 streichen will. Stattdessen soll eine „Biotreppe“ den schrittweisen Einsatz biogener Brennstoffe bei Neuanlagen ab 2029 vorschreiben. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen Art. 20a GG (Staatsziel Klimaschutz) und das Gebot der intertemporalen Freiheitssicherung. Das GModG-E könnte die Emissionsminderungslasten unverhältnismäßig in die Zukunft verlagern und so zukünftige Generationen übermäßig belasten.

Einordnung

Der Entwurf verfolgt das Ziel, „mehr Entscheidungsfreiheit für Gebäudeeigentümer“ zu schaffen, reduziert aber gleichzeitig die Anforderungen an erneuerbare Energien beim Heizen im Vergleich zum geltenden Recht. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass das GModG-E die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) voraussichtlich verfehlen und damit gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Klimaneutralität verstoßen könnte. Zudem würde die geplante Neuregelung die nationale Ziellücke bei den CO₂-Emissionen vergrößern: Prognosen des Öko-Instituts zufolge würde sich diese Lücke im Jahr 2040 um 12 bis 18 % erhöhen. Doch selbst die zugrundeliegende Annahme, das GModG-E sei „punktuelles Tun“ und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wird infrage gestellt. Die Prüfung zeigt, dass die Regelungen des GModG-E aufgrund ihrer langfristigen Wirkung auf Emissionen und Investitionen eine „eingriffsähnliche Vorwirkung“ entfalten könnten, die künftige Freiheitsausübung unverhältnismäßig beschränkt. Eine Rechtfertigung dieser Vorwirkung wäre nur schwer möglich, da wirtschaftliche Vorteile für Gebäudeeigentümer unsicher sind und das Gesetz weder Planungssicherheit bietet noch die Einhaltung der Klimaziele sicherstellt. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme auf „erhebliche Fehlanreize“ und „keine Verbraucherfreundlichkeit“ hingewiesen. Ob das Bundesverfassungsgericht diese Kritik teilen würde, bleibt indes offen – eine Klärung steht noch aus, da bisher keine vergleichbare Rechtsprechung zu Einzelmaßnahmen existiert.