Der Beitrag in der Rubrik „On Matters Constitutional“ des Verfassungsblogs argumentiert aus einer europarechtlich versierten Fachperspektive. Die Verfasser:innen sind nicht namentlich genannt, verweisen aber auf eigene offene Briefe an die EU-Kommission und über hundert unterstützende Kolleg:innen. Ihr Ausgangspunkt: Das Problem der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sei nicht in erster Linie ein ungarisches, sondern ein strukturelles Vertragsproblem. Artikel 31 Absatz 1 EUV mache Einstimmigkeit zum Regelfall und erlaube jeder Regierung, gemeinsames Handeln zu blockieren.

Als Beleg dient nicht mehr nur Ungarns Verhalten bei Russland-Sanktionen, sondern auch Deutschlands Blockade von Sanktionen gegen israelische Politiker:innen und von Handelsbeschränkungen für Produkte aus israelischen Siedlungen. Der Text betont, dass die EU durch diese Blockade ihre völkerrechtlichen Pflichten verletze – insbesondere nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 2024 zur israelischen Besatzung. Ein zentrales Zitat lautet: „Unanimity does not only occasionally derail EU foreign policy; it structurally incentivizes derailment by whichever Member State happens to have the deepest bilateral stake on a given issue.“ Die Autor:innen sehen darin keinen deutschen Sonderweg, sondern eine systemische Schwäche.

Die Verteidigung der Einstimmigkeit als Schutz kleinerer Staaten halten sie für wenig überzeugend. Tatsächlich übten vor allem größere Mitgliedstaaten Druck aus, während kleinere sich häufig fügten. Ein zweites Zitat bringt dies auf den Punkt: „Qualified majority voting would, paradoxically, give them more of a voice, not less, by removing the outsized leverage that unanimity currently confers on the few states willing to use it.“ Mehrheitsentscheidungen könnten zudem innenpolitische Tabus aufbrechen – etwa Deutschlands bedingungslose Unterstützung Israels trotz Völkerrechtsverstößen.

Konkret schlagen die Autor:innen zwei Wege vor, die ohne Vertragsänderung auskämen. Erstens könne der Europäische Rat über die Passerelle-Klausel in Artikel 31 Absatz 3 EUV einstimmig beschließen, dass der Rat künftig generell mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Zweitens ließen sich Sachfragen auf Rechtsgrundlagen außerhalb der GASP verlagern, in denen bereits Mehrheitsentscheidungen gelten – etwa auf Artikel 207 AEUV für Handelspolitik. Als Präzedenzfälle nennen sie die RepowerEU-Verordnung und die dauerhafte Einfrierung russischer Zentralbankvermögen. Für den „centre of gravity“-Test des Europäischen Gerichtshofs sei entscheidend, ob eine Maßnahme den Handel mit Völkerrecht in Einklang bringe.

Einordnung

Der Text ist klar pro-europäisch-integrationistisch ausgerichtet und stellt die Handlungsfähigkeit der EU über nationale Vetorechte. Ausgeblendet bleibt, dass viele Bürger:innen außenpolitische Entscheidungen weiterhin demokratisch-national rückgebunden sehen wollen; ein pauschaler Wechsel zu Mehrheitsentscheidungen könnte Legitimationskonflikte verstärken. Auch die Annahme, kleinere Staaten würden unter Mehrheitsregeln mehr Gehör finden, ist normativ und empirisch angreifbar – Mehrheiten können Minderheiten ebenso übergehen. Der Verweis auf einen Luxemburg-Kompromiss als Sicherheitsventil wirkt zudem widersprüchlich, weil genau solche nationalen Vorbehalte die angestrebte Effizienz wieder aushöhlen könnten. Insgesamt ist der Beitrag eine fundierte, aber interessegeleitete Intervention: Sie stärkt die Agenda von Kommission und integrationsfreundlichen Regierungen und rahmt nationale Widerstände als Blockade. Lesenswert ist er vor allem für Fachleute aus Europarecht, Völkerrecht und Außenpolitik. Wer eine grundsätzliche Debatte über demokratische Kontrolle der EU-Außenpolitik sucht, findet hier jedoch nur einen Ausschnitt.

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