Am 30. Juni 2026 endet die Frist für Spaniens außergewöhnliches Regularisierungsprogramm, auf das sich über 1,2 Millionen Menschen beworben haben. Es entstand aus jahrelanger migrantischer Selbstorganisation („Regularización Ya“) und verlangt unter anderem den Nachweis eines durchgehenden Aufenthalts seit dem 1. Januar 2026. Neben Beschäftigung oder familiären Bindungen dient ein eigens definierter „Verwundbarkeits“-Grund als Auffangtatbestand – zertifiziert durch Sozialbehörden oder anerkannte Organisationen.
Die Verordnung formuliert Verwundbarkeit dabei als Folge des irregulären Status selbst, sofern daraus „persönliche, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Umstände [erwachsen], die ihre Lebensbedingungen oder den effektiven Zugang zu Rechten beeinträchtigen“. Eine frühere pauschale Gleichsetzung von Irregularität und Verwundbarkeit wurde auf Druck des Staatsrats abgemildert, doch in der Praxis wird es kaum Menschen mit langjährigem irregulärem Status geben, die nicht unter diese offene Definition fallen. Die Regelung erkennt damit an: Der aufenthaltsrechtliche Status ist nicht nur eine Frage der Kontrolle, sondern eine eigenständige Quelle von Verletzbarkeit – produziert durch das Migrationsrecht selbst.
Europäisches Recht, insbesondere der Neue Migrations- und Asylpakt, geht anders vor. Verwundbarkeit wird dort an persönliche Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Behinderung geknüpft und dient als Ausgleich für ansonsten verschärfte Abschottung. So entstehen Hierarchien zwischen „schutzwürdigen“ und „nicht schutzwürdigen“ Migrant:innen, ohne den Status als grundlegenden Ausschlussmechanismus zu hinterfragen. Die spanische Initiative durchbricht diese Logik und macht sichtbar, dass Irregularität kein Naturzustand, sondern Ergebnis rechtlich-politischer Entscheidungen ist. Zugleich bleibt das Programm eine Ausnahme; die strukturelle Produktion von Irregularität und den damit verbundenen Härten wird nicht angetastet.
Einordnung
Der Text, erschienen auf dem Verfassungsblog und verfasst aus einer migrationsrechtlichen Fachperspektive, stellt die EU-Migrationsarchitektur grundlegend infrage. Ausgeblendet bleiben sicherheitspolitische Argumente sowie die politischen Mehrheitsverhältnisse, die solche Programme oft verhindern. Die implizite Annahme, irregulärer Aufenthalt sei stets mit Ausbeutung und Ausgrenzung gleichzusetzen, blendet Grauzonen und individuelle Handlungsspielräume aus. Die Argumentation stärkt eine menschenrechtlich fundierte Kritik, normalisiert aber eine Sicht, die Staaten vor allem als Verursacher von Leid begreift. Lesenswert ist der Beitrag für alle, die sich mit den blinden Flecken des Migrationsrechts und der politischen Theorie von Verwundbarkeit beschäftigen – weniger für jene, die eine praxisnahe Einordnung der spanischen Umsetzung suchen.