Der Verfassungsblog-Beitrag greift ein verfassungsrechtliches und demokratiepolitisches Problem auf, das in Deutschland seit über drei Jahrzehnten weitgehend unter dem Deckel gehalten wird: das Wahlrecht für dauerhaft hier lebende Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Ausgangspunkt ist ein Antrag der Linksfraktion, der ein bundesweites Wahlrecht für diese Gruppe fordert. Obwohl der Vorstoß reflexhaft als verfassungswidrig zurückgewiesen wurde – auch von juristischer Seite mit dem Zusatz „gefährlich“ –, attestiert der Text ein bemerkenswert breites Medienecho und deutet dies als mögliches Zeichen dafür, dass sich die Debatte nicht länger mit dem Verweis auf Karlsruher Urteile von 1990 abwürgen lässt.

Im Zentrum der Argumentation steht die juristische Demontage der beiden Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz – „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ – abgeleitet, dass mit „Volk“ ausschließlich die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen gemeint sei. Der Autor weist darauf hin, dass weder dieser Artikel noch das wahlrechtsgarantierende Art. 38 GG die Staatsangehörigkeit explizit erwähnen. Die Herleitung erfordere vielmehr eine aufwändige Verfassungsinterpretation über verschiedene Artikel hinweg, über die sich streiten lasse. Die Entscheidung kulminierte zudem in einer Formulierung, die der Beitrag als „ins Staatsmetaphysische lappend“ charakterisiert: Die Bundesrepublik könne „als demokratischer Staat nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden, die Träger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeübten Staatsgewalt ist“. Dem hält der Text die Realität Neuseelands entgegen, wo seit 1975 alle dauerhaft Aufenthaltsberechtigten auf allen Ebenen wählen können, ohne dass dies zu politischen Verwerfungen geführt hätte.

Eine zentrale argumentative Volte des Gerichts von 1990 bestand darin, das von ihm selbst anerkannte demokratische Postulat einer „Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen“ nicht direkt umzusetzen, sondern den Gesetzgeber auf eine Liberalisierung des Einbürgerungsrechts zu verweisen. Der Beitrag zeigt detailliert und mit Zahlenmaterial, dass dieser Weg gescheitert ist: Trotz Rechtsansprüchen auf Einbürgerung, der Einführung eines Ius soli und der jüngsten Reform 2024 hat sich der Anteil der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen seit 1990 von rund sieben auf über 14 Prozent nahezu verdoppelt. Selbst bei optimistischen Einbürgerungszahlen von 300.000 pro Jahr würde es unter der völlig unrealistischen Annahme null weiterer Nettozuwanderung rund 40 Jahre dauern, um den Anteil auch nur zu halbieren. Der Verweis auf das Staatsangehörigkeitsrecht als Königsweg ist damit empirisch entkräftet.

Besonders eindringlich wird das Demokratieproblem auf regionaler Ebene sichtbar gemacht: Bei der Bundestagswahl 2025 lag der Ausländer:innenanteil in mehr als 50 Wahlkreisen bei über einem Fünftel, in über zehn Wahlkreisen bei mehr als einem Viertel und in Spitzenwerten wie Frankfurt am Main I bei 33 Prozent. Hier, so der Text, gehe es nicht mehr nur um formale Teilhaberechte der Ausgeschlossenen, sondern um die Substanz demokratischer Repräsentation selbst: Die Idee der Selbstregierung verliere massiv an Erfahrbarkeit, wenn ein Viertel der Gesetzesunterworfenen prinzipiell nie Urheber:innen der Gesetze sein können. Verfassungsrechtlich wird daher ein „Verfassungswandel“ ins Spiel gebracht, analog zu Entwicklungen wie der Ehe für alle, der Dritten Option beim Geschlechtseintrag oder der Klimaschutzentscheidung. Der Beitrag schließt mit einer historisch scharfen Analogie: Die Passage von 1990, wonach Wahlen mit Ausländer:innen „demokratische Legitimation nicht vermitteln“ könnten, habe gute Chancen, als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen – ein Verweis auf die rassistische US-Entscheidung von 1857, die Schwarzen die Staatsbürgerschaft absprach.

Einordnung

Der Text ist juristisch und demokratietheoretisch ausgefeilt, aber unverkennbar eine advokatorische Argumentation zugunsten des Ausländer:innenwahlrechts. Die Perspektive bleibt strikt normativ und blickt primär aus der Warte der von Ausschluss Betroffenen. Ausgeblendet werden Fragen politischer Kultur, möglicher Loyalitätskonflikte und der demokratischen Einbettbarkeit transnationaler Identitäten in nationalstaatliche Wahlkörper. Ebenso fehlt der Blick auf andere verfassungsstaatliche Lösungen wie erleichterte Einbürgerungskampagnen oder die Aufwertung kommunaler Teilhaberechte. Der Vergleich mit der Dred-Scott-Entscheidung ist rhetorisch wirkmächtig, aber juristisch überzogen: Die historische Dehumanisierung versklavter Menschen hat mit der verfassungsrechtlichen Konstruktion des Staatsvolkes wenig gemein und dient hier als dramatisierende Zuspitzung.

Die Agenda ist progressiv-demokratisch und europäisch orientiert; sie fördert die Position derer, die das Grundgesetz für einen Abschied vom ethnisch verstandenen Staatsbürgerschaftsmodell nutzen wollen. Lesen sollten den Beitrag alle, die sich für die demokratische Dimension der Einwanderungsgesellschaft interessieren – gerade weil die Argumentation klar Stellung bezieht, ohne die eigene Position zu camouflieren. Wer eine neutrale Abwägung von Pro und Contra oder eine Analyse migrationspolitischer Realpolitik sucht, wird dagegen enttäuscht. Eine Lesewarnung ist jedoch nicht angebracht: Der Text bleibt im demokratisch-rechtsstaatlichen Spektrum und argumentiert transparent aus einer klar benannten Perspektive.