Der EuGH hat mit seiner Entscheidung in der Sache Kommission gegen Ungarn nicht nur Art. 2 EUV als eigenständige Verpflichtung anerkannt, sondern erstmals eine „Gesellschaft, in der Pluralismus vorherrscht“, zum Kern der Unionsidentität erhoben. Für die Autor:innen des Symposiumsbeitrags – federführend aus dem Umfeld des EUI und des Max-Planck-Instituts – ist dies ein Wendepunkt. Der Gerichtshof, so zitieren sie, beschreibe das „sehr grundlegende Wesen der Union als eine gemeinsame Rechtsordnung in einer Gesellschaft, in der Pluralismus herrscht“ (Rn. 556). Der Beitrag entfaltet zwei Perspektiven: Die normative knüpft an die Werte des Art. 2 EUV an und fragt, ob die richterliche Konkretisierung einer gemeinsamen Identität nicht demokratische Aushandlungsprozesse unterläuft. Die methodische Perspektive will das EU-Recht stärker an „gelebten Erfahrungen“ ausrichten und Ausgrenzung sichtbar machen. Als Beleg dient die Passage, in der das Gericht die ungarische Regelung als „Stigmatisierung und Marginalisierung, die darauf hinausläuft, die soziale ‚Unsichtbarkeit‘ einiger Mitglieder der Gesellschaft zu schaffen“ (Rn. 555) bewertet. Dieser Zugang öffne das Recht für interdisziplinäre, feministische oder postkoloniale Kritik, bleibe aber nicht konsistent.

Selbstkritisch reflektiert der Text die Genese des Konzepts an prominenten rechtswissenschaftlichen Instituten und die Gefahr von „Scholaktivismus“. Die Symposiumsbeiträge sollen Generationen, Geschlechter und Disziplinen stärker einbinden, doch räumen die Autor:innen ein, dass selbst dieser erweiterte Kreis die Vielfalt der tatsächlichen europäischen Gesellschaft nicht abbildet. In drei Schritten werden Grundsatzfragen, die Bedeutung von Pluralismus und künftige Forschungsperspektiven – von Zivilgesellschaft bis Privatrecht – behandelt.

Einordnung

Die Analyse bleibt einem liberalen Integrationsprojekt verhaftet, das den EuGH als Hüter einer pluralismusbasierten Identität stark macht. Ausgeblendet wird, dass „europäische Gesellschaft“ ein umkämpfter Begriff ist – nicht nur in Budapest oder Warschau, sondern auch in den Bevölkerungen westlicher Mitgliedstaaten. Die implizite Annahme, ein richterrechtlich gehärteter Wertekanon könne gesellschaftliche Spaltungen überwinden, übersieht demokratietheoretische Einwände: Wer legitimiert Richter:innen, eine gemeinsame Identität zu definieren? Zudem bleibt die methodische Wendung zu „gelebten Erfahrungen“ ein Top-down-Vorschlag einer akademischen Elite. Lesenswert ist der Beitrag für alle, die die verfassungsrechtliche Selbstverständigung der EU und die Rolle des Gerichtshofs kritisch verfolgen möchten. Wer jedoch eine breite gesellschaftspolitische Verankerung oder Stimmen der direkt Betroffenen erwartet, wird enttäuscht. Die Lektüre lohnt sich vor allem als Dokument einer Fachdebatte über die Frage, ob eine richterzentrierte Wertegemeinschaft inklusiv wirkt oder demokratische Aushandlungen schwächt.