Die Autorin oder der Autor dieses Beitrags auf dem Verfassungsblog warnt eindringlich vor den rechtlichen Implikationen der Chișinău-Erklärung des Ministerkomitees des Europarats. Vor dem Hintergrund von über 120.000 dokumentierten Pushbacks an den EU-Außengrenzen und laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Ministerkomitee einen gefährlichen Vorstoß unternommen. In der Erklärung wird argumentiert, dass im Kontext der von Belarus betriebenen Instrumentalisierung von Migration der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden könne.
Der zentrale Begriff, den die Staaten dafür bemühen, ist die vom EGMR entwickelte „wehrhafte Demokratie“ („democracy capable of defending itself“). Die Erklärung legt nahe, dass Migrant:innen, die durch Belarus als Druckmittel missbraucht werden, die Demokratie und die Werte der Konvention untergraben würden, ja, das gesamte System missbrauchten. Der Beitrag zitiert die Erklärung direkt: „Ein feindlicher Staat oder anderer Akteur kann nicht zugelassen werden, um europäische Demokratien und die Werte der Konvention zu untergraben und das System zu missbrauchen, das zu schützen sie errichtet wurde.“ Der oder die Autor:in sieht darin einen klaren Aufruf zu einer militanten Gegenreaktion, die die Schuld von dem Aggressor Belarus auf die ohnehin vulnerablen Migrant:innen verschiebt.
Es wird präzise herausgearbeitet, wie die Doktrin der wehrhaften Demokratie in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR angewandt wurde – und warum diese Fälle nicht mit der aktuellen Situation vergleichbar sind. Die bisherige Rechtsprechung zielte auf Individuen ab, die aktiv und vorsätzlich versuchten, die Grundwerte der Konvention zu zerstören, etwa durch Hassrede, Nazi-Propaganda oder Aufrufe zum Bürgerkrieg. In diesen Extremfällen kann ein Antrag nach Artikel 17 EMRK wegen Rechtsmissbrauchs für unzulässig erklärt werden, wodurch der Menschenrechtsschutz komplett entfällt. In weniger eindeutigen Fällen nutzt das Gericht die Figur der wehrhaften Demokratie, um die Rechte des Individuums gegen das Schutzinteresse des Staates abzuwägen, ohne den Schutz pauschal zu versagen.
Die Gefahr der Erklärung liegt laut der Analyse nun darin, dass sie Migrant:innen pauschal unterstellt, die Konvention missbrauchen zu wollen, obwohl sie in einer ausweglosen Situation zwischen einem autoritären Regime und abweisenden EU-Staaten gefangen sind. Der Text hebt hervor, dass viele dieser Menschen aus Kriegsgebieten fliehen und von Belarus mit falschen Versprechungen geködert und mit brutaler Gewalt über die Grenze gezwungen werden. Ihnen dann vorzuwerfen, sie würden durch ihre Menschenrechtsbeschwerden das Konventionssystem missbrauchen, sei eine zynische Verdrehung der Tatsachen und ignoriere das immense Machtgefälle.
Der Autor oder die Autorin kommt zu dem klaren Schluss, dass der EGMR dieser argumentativen Falle nicht folgen darf. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, seine Entscheidungen von geopolitischen Umständen abhängig zu machen. Ein solcher Schritt käme einem schweren Schlag gegen den Menschenrechtsschutz gleich und würde das Gericht selbst instrumentalisieren. Statt einer pauschalen Abwertung der Beschwerden durch eine militante Rhetorik könne das Gericht sehr wohl eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, ohne seine Rolle als Schutzinstanz aufzugeben. Das abschließende Plädoyer bringt es auf den Punkt: „Der Gerichtshof sollte ein Schutzschild bleiben, der die Menschenrechte verteidigt, und nicht ein Akteur, der zur Lösung geopolitischer Probleme instrumentalisiert wird.“
Einordnung
Die Argumentation des Beitrags ist eine pointierte juristische Abwehrreaktion auf einen politischen Vorstoß, der Sicherheitsdenken über individuellen Menschenrechtsschutz stellt. Die Stärke liegt in der detaillierten Herleitung der bisherigen EGMR-Rechtsprechung zur „wehrhaften Demokratie“, die den ungeheuerlichen Bruch mit dieser Tradition durch die Erklärung offenlegt. Indem der Text die prekäre Lage der Migrant:innen und die zynische Logik der Staaten beim Namen nennt, entlarvt er das Framing des Ministerkomitees als Versuch, einen politisch verursachten Notstand juristisch zu legitimieren und die Verantwortung von Belarus auf die Opfer abzuwälzen.
Ausgeblendet bleibt allerdings die handfeste Überforderung der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, die sich einer hybriden Bedrohung ausgesetzt sehen, auf die der völkerrechtliche Werkzeugkasten keine klaren Antworten bietet. Die Analyse setzt implizit voraus, dass der Menschenrechtsschutz einen absoluten Vorrang hat, der keiner Relativierung durch sicherheitspolitische Erwägungen zugänglich sein darf – eine normativ wünschenswerte, aber politisch höchst umstrittene Position. Dennoch überzeugt die Warnung, dass die vorgeschlagene Lösung einer Aushöhlung der EMRK gleichkäme und einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde.
Der Newsletter ist für alle, die sich mit der Schnittstelle von Menschenrechten, Migrationspolitik und internationaler Justiz beschäftigen, eine essenzielle Lektüre. Er bietet eine klarsichtige und fachlich fundierte Argumentation gegen eine Entwicklung, die den Kern des europäischen Menschenrechtsschutzes angreift. Für Interessierte an geopolitischen Debatten ist dieser juristisch brillante, aber unmissverständlich positionierte Beitrag eine unverzichtbare Orientierungshilfe.