Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Kommission/Ungarn ist ein Paukenschlag: Erstmals erklärt das Gericht ein nationales Gesetz allein wegen Verstoßes gegen die Werte des Art. 2 EUV für unionsrechtswidrig. Der Blog-Beitrag von „On Matters Constitutional“ widmet sich jedoch nicht dem aufsehenerregenden Justiziabilitätsschritt, sondern den neu entwickelten Maßstäben. Im Zentrum steht die Verletzung des Wesensgehalts des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 Abs. 1 GRCh. Der EuGH argumentiert, das ungarische Gesetz, das Minderjährige vor Inhalten über Homosexualität und Geschlechtsidentität abschirmt und LGBTQ‑Personen mit Pädophilie verknüpft, widerspreche „offenkundig den Anforderungen […], die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem […] Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergeben“ und beeinträchtige den Wesensgehalt des Grundrechts.
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass eine solche Beeinträchtigung nach Art. 52 Abs. 1 GRCh „keinesfalls gerechtfertigt werden“ kann – ein absolutes Verständnis, das er nun in Plenarbesetzung bestätigt. Bemerkenswert ist die Methodik: Der Wesensgehalt wird nicht abstrakt, sondern mit Blick auf die für die europäische Gesellschaft konstitutiven Merkmale, namentlich den Pluralismus des Art. 2 S. 2 EUV, bestimmt. Damit bekommt die Wesensgehaltsgarantie eine neue Funktion: Sie verhindert, dass Mitgliedstaaten ihre Gesellschaften in eine Richtung formen, die diesen Eigenschaften zuwiderläuft. Der Blog-Autor zeigt jedoch, dass dieser Gewinn mit einer Zirkularität erkauft wird: Die Wesensgehaltsverletzung wird aus dem Widerspruch zur pluralistischen Gesellschaft abgeleitet, und später dient derselbe Pluralismus-Topos dazu, den Verstoß gegen die Werte des Art. 2 EUV zu begründen.
Die Menschenwürde (Art. 1 GRCh) sieht der EuGH als dem Wesensgehalt jedes Grundrechts immanent an und schlussfolgert, die stigmatisierende und unsichtbarmachende Wirkung des Gesetzes verletze auch die Würde. Der Autor weist darauf hin, dass dieser Automatismus nicht zwingend ist; es handle sich um eine einzelfallabhängige Deduktion, die dem Gericht erlaubt, einer vertieften philosophischen Auseinandersetzung mit dem Würdebegriff auszuweichen. Die Ausführungen zur Justiziabilität der Werte des Art. 2 EUV offenbaren eine weitere Ungereimtheit: Zwar betont der EuGH sein umfassendes Mandat, schafft dann aber mit der Voraussetzung einer „offenkundigen und besonders schwerwiegenden“ Verletzung eine faktische Hürde, deren Maßstäbe vage bleiben.
Einordnung
Die Analyse ist eine fachlich fundierte, überwiegend wohlwollende Begleitung des Urteils, die jedoch entscheidende Leerstellen offenlegt. Sie bleibt konsequent innerhalb der unionsrechtlichen Dogmatik und nimmt die Werte des Art. 2 EUV als unhinterfragten normativen Rahmen. Perspektiven, die dem EuGH eine Überschreitung seiner Kompetenzen vorwerfen, werden nur angedeutet, aber nicht vertieft. Stimmen aus den Mitgliedstaaten, die ein konservatives Familienbild verteidigen, erscheinen lediglich in Form einer Empörung über einen Zeitungskommentar, der Orbáns Ansinnen als „an sich vertretbar“ beschreibt – hier hätte eine differenziertere Gegenüberstellung der Argumente das kritische Potenzial geschärft.
Unausgesprochen bleibt die Annahme, dass die pluralistische Werteordnung der EU tatsächlich ungeteilten Konsens findet und fortschreitende Integration auf diesem Weg legitim ist. Die Gefahr einer „Unitarisierung von oben“ wird zwar benannt, aber nicht ernsthaft ausgemessen. Die Agenda des Beitrags ist klar: Er will die dogmatische Weiterentwicklung des EuGH nachzeichnen und zugleich vor allzu einfachen Schlüssen warnen. Leser:innen, die eine tiefgründige, an der Verfeinerung des juristischen Handwerkszeugs interessierte Auseinandersetzung suchen, finden hier reichlich Stoff. Wer hingegen auf eine grundsätzlichere Debatte über das Demokratie-Defizit richterlicher Wertedurchsetzung hofft, wird enttäuscht. Gerade wegen der absehbaren politischen Sprengkraft des Urteils lohnt die Lektüre, nicht zuletzt, um die argumentativen Fallstricke einer vermeintlich klaren Wertevollstreckung zu verstehen.