Der Verfassungsblog-Beitrag entwickelt vor dem Szenario eines parlamentarischen Erdrutschsiegs von Péter Magyars Tisza-Partei eine dreiteilige verfassungsrechtliche Blaupause für die ungarische Justiz. Im Kern steht die Frage, wie mit dem von Orbán systematisch umgepflügten Obersten Gericht (Kúria) und besonders dessen langjährigem, durch maßgeschneiderte Gesetze abgesichertem Präsidenten András Varga umzugehen ist. Der Autor warnt, dass selbst reaktives court-packing eine gerechte Sache und Verhältnismäßigkeit erfordere. Er schlägt vor, zunächst Orbáns ad-personam-Gesetze zurückzudrehen: Die Amtszeit des Präsidenten müsse auf die ursprünglichen sechs Jahre verkürzt und die Ausnahme vom Ruhestandsalter gestrichen werden, so dass Vargas Amtszeit regulär auslaufen könne – im Einklang mit dem Baka-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Schwieriger sei der Umgang mit den übrigen Richter:innen. Viele der in den 2010er-Jahren zwangspensionierten Höchstrichter:innen seien heute zu alt für eine Rückkehr, und auch externe Ernennungen unter Vargas Führung böten keine klare „rauchende Pistole“. Der Beitrag empfiehlt deshalb, das Venedig-Kommissions-Modell für Polen anzupassen: „gelbe“ (beförderte) und „rote“ (extern berufene) Richter:innen dürften im Amt bleiben, müssten sich aber in neuen, transparenten Verfahren beweisen. Nur für „schwarze“ Richter:innen, die sich gravierender Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit schuldig gemacht haben, sei eine sofortige Amtsenthebung denkbar.

Die entscheidende Pointe des Textes liegt jedoch jenseits solcher Reparaturmaßnahmen: „Magyar should not aim just for returning to the status quo before Orbán’s court-packing. To build a resilient judiciary that enjoys the trust of the Hungarian people he must innovate.“ Statt lediglich Orbáns Reformen rückwärts zu imitieren, brauche es eine Neuaufstellung des Justizsystems. Dazu zählten transparente Ernennungen, eine automatische Fallverteilung, die Entmachtung des Kúria-Präsidenten gegenüber den einfachen Richter:innen, die Einführung eines Rotationsprinzips für Führungsposten, die Einbindung zivilgesellschaftlicher Integrity Councils sowie womöglich die Schaffung eines eigenständigen Verwaltungsgerichtshofs. Nur so könne verhindert werden, dass die Justiz erneut zum Spielball politischer Kräfte werde. Die Alternative, so der mahnende Schluss, sei ein endloser Kreislauf aus Tit-for-Tat-Reformen.

Einordnung

Der Beitrag besticht durch seine präzise rechtsstaatliche Argumentation und die Einbettung in europäische Standards. Er repräsentiert eine liberaldemokratische Perspektive, die auf Entpolarisierung und langfristige Resilienz setzt. Ausgeblendet bleibt jedoch die rohe politische Realität: Der Text unterstellt eine stabile parlamentarische Mehrheit und eine kooperationsbereite Verwaltung, ohne die unvermeidlichen Widerstände aus Orbáns Netzwerken und drohende Verfassungskonflikte auch nur zu streifen. Die Annahme, Reformen könnten durch Expert:innen und ausländische Richter:innen gleichsam technokratisch eingehegt werden, ignoriert die identitätspolitische Aufladung des Justizdiskurses in Ungarn. Unausgesprochen steht dahinter die Idee, dass eine post-orbán’sche Regierung den nötigen langen Atem für institutionelle Feinarbeit besäße – eine Hoffnung, die angesichts der Erfahrungen aus anderen Demokratien fragil wirkt.

Lesenswert ist der Text für alle, die sich mit vergleichender Justizpolitik und den Fallstricken von Gerichts-Reformen beschäftigen. Wer hingegen eine politisch durchsetzbare Roadmap für den Tag nach Orbán erwartet, wird enttäuscht: Der Beitrag bleibt ein brillantes rechtswissenschaftliches Gedankenspiel, dessen Umsetzungswahrscheinlichkeit im polarisierten Ungarn gering bleibt.