1. Manipulative Geschäftsordnungstricks im Europaparlament
Es werde behauptet, dass die Einführung der Chatkontrolle durch gezielte Verfahrenstricks zustande gekommen sei. Trotz vorheriger Ablehnung durch das Parlament sei das Vorhaben als Eilantrag erneut eingebracht worden, obwohl keine inhaltliche Dringlichkeit bestünde. Es wird konstatiert, dass dadurch eine „demokratische Legitimation“ untergraben werde, da man „so lange abstimmen lasse, bis das Ergebnis stimme“.
2. Aushöhlung von Grundrechten und Privatsphäre
Die Chatkontrolle sei als fundamentaler Angriff auf das Recht auf Privatheit und das Fernmeldegeheimnis zu werten. Es wird argumentiert, dass die Überwachung auf private Tech-Konzerne ausgelagert werde, ohne dass eine hinreichende staatliche oder richterliche Kontrolle stattfinde. Dies stelle eine „vollständige Entkernung“ des Rechtsstaats dar.
3. Kritik an parlamentarischer Verantwortungslosigkeit
Die Sprecher monieren die mangelnde Präsenz von Abgeordneten während der Abstimmung. Es wird angeführt, dass sich zahlreiche Parlamentarier bereits in den Sommerurlaub verabschiedet hätten, anstatt ihr Mandat wahrzunehmen. Dies wird als Indiz für ein „rückgratloses“ Handeln gewertet, bei dem persönliche Interessen über elementare Grundsatzentscheidungen gestellt würden.
4. Zweifel an der Effektivität der Chatkontrolle
Es wird angeführt, dass die Maßnahme aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ohnehin ineffektiv sei. Zitate aus Evaluationsberichten deuten darauf hin, dass die Trefferquote bei illegalen Inhalten im „Milliardstel-Bereich“ liege, was die Verhältnismäßigkeit des massiven Eingriffs in die Privatsphäre von 450 Millionen EU-Bürger:innen grundsätzlich infrage stelle.
5. Rechtliche Ohnmacht und verfassungsrechtliches Neuland
Es wird debattiert, ob der Rechtsweg gegen diese EU-Verordnung überhaupt Aussicht auf Erfolg biete. Da das Bundesverfassungsgericht aufgrund der „Solange-Rechtsprechung“ bei europäischem Recht Zurückhaltung übe, stünde man vor einem verfassungsrechtlichen Vakuum. Es wird die Notwendigkeit einer „Solange III“-Rechtsprechung postuliert, um den Grundrechtsschutz wieder national zu stärken.