Der Verfassungsblog-Newsletter nimmt die Leser:innen mit nach Stuttgart-Stammheim, wo derzeit fünf propalästinensische Aktivist:innen – die „Ulm5“ – vor Gericht stehen. Ihnen werden Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an einer Fabrik des israelischen Rüstungskonzerns Elbit Systems vorgeworfen. Der symbolträchtige Ort, einst Schauplatz der RAF-Prozesse, ist kein Zufall, sondern Teil einer sorgfältig inszenierten „Choreografie“ staatlicher Selbstvergewisserung. Das Gericht verhandelt den Fall im Hochsicherheitstrakt, trennt die Angeklagten durch Panzerglas von ihren Verteidiger:innen und stützt sich auf den Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB), um politischen Vandalismus zur Staatsschutzsache aufzublähen.

Der Newsletter argumentiert scharf, dass eine gefährliche Diskrepanz zwischen der geringen Strafandrohung für die eigentlichen Delikte und der Schwere der Verfahrensmaßnahmen besteht. „The discrepancy between the monumental symbolism of Stammheim and the restrictive procedural measures on the one hand, and the relative mildness of the actual criminal charges on the other, is impossible to ignore“, heißt es im Text. Die Autor:innen sehen darin ein Beispiel für ein modernes „Feindstrafrecht“: Elastische Sicherheitsgesetze ermöglichten es, einen Bagatellfall als Bedrohung der nationalen Sicherheit zu inszenieren – eine präventive Bestrafung, die dem liberalen Rechtsstaat fremd sei. Mit Verweis auf ähnliche Fälle in Großbritannien wird gezeigt, wie leicht der Weg in den Staatsschutz führt. Für den Verfassungsblog ist die Wiederbelebung Stammheims daher kein Zeichen von Stärke, sondern ein „Symptom der Nervosität“.

Einordnung

Der Text entstammt dem Umfeld der kritischen Verfassungsrechtswissenschaft und spiegelt eine dezidiert bürgerrechtsorientierte Perspektive. Ausgeblendet bleiben die konkreten Sicherheitsinteressen, die der Staat bei potenziell terroristischen Netzwerken geltend machen könnte, sowie die antisemitischen Gehalte der verwendeten Parolen. Die unausgesprochene Annahme lautet, dass die Justiz politische Motive vorgibt und den §129 instrumentalisiert – ein Vorwurf, der ohne Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten spekulativ bleibt. Die Darstellung neigt dazu, den Fall von vornherein als unverhältnismäßig zu framen, ohne Gegenargumente zu würdigen.

Dennoch ist die Lektüre für alle empfehlenswert, die sich für den Zustand des deutschen Rechtsstaats und die Verschiebung des Sicherheitsdiskurses interessieren. Der Newsletter deckt schlüssig die Tendenz zur schleichenden Normalisierung von Ausnahmemaßnahmen auf. Eine Lesewarnung gilt für jene, die eine ausgewogene Einordnung staatlicher Schutzpflichten erwarten.