Der Newsletter analysiert das historische Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Kommission gegen Ungarn und widerspricht der verbreiteten Kritik, es handele sich um richterliche Selbstermächtigung oder justiziellen Aktivismus. Stattdessen zeichnet der Autor die Entscheidung als kollektives Werk einer vielschichtigen europäischen Akteurslandschaft nach, die gemeinsam die justizielle Anwendbarkeit von Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) vorantrieb.

Im Zentrum steht die These, dass die Aktivierung von Artikel 2 EUV nicht im stillen Kämmerlein des Gerichtshofs geschah, sondern das Ergebnis eines langen, öffentlichen und kontroversen Prozesses war. Diesen Prozess beschreibt der Autor in Anlehnung an Peter Häberle als das Wirken einer „europäischen Gesellschaft der Verfassungsinterpret:innen“. In dieser Deutung waren es nicht die Richter:innen allein, sondern eine Koalition aus Kommission, Mitgliedstaaten, Zivilgesellschaft und Rechtswissenschaft, die den Weg für das Urteil ebnete.

Der EuGH selbst erscheint dabei weniger als einsamer Revoluzzer, denn als vorsichtiger Vorreiter. Nach ersten tastenden Schritten, etwa mit dem Grundsatzurteil ASJP von 2018, mehrten sich in der Rechtsprechung Hinweise auf den verbindlichen Charakter der EU-Grundwerte. Der Autor zitiert eine zentrale Passage aus den Rechtsstaatlichkeitsurteilen: „Artikel 2 EUV ist nicht nur eine Darlegung von politischen Leitlinien oder Absichten…“ Diese Öffnung wurde jedoch maßgeblich von anderen Akteuren genutzt, um die Schwelle zur direkten Anwendbarkeit zu übertreten. Eine Schlüsselrolle spielte die Europäische Kommission, deren Juristischer Dienst nach einer Phase der Vorsicht eine Kultur des „kreativen Rechts-Ingenieurshandwerks“ entwickelte. Beflügelt wurde dies durch einen politischen Willen an der Spitze, für den galt: Wo ein politischer Wille ist, ist auch ein rechtlicher Weg. So wurde die zentrale Beschwerde, dass das umstrittene ungarische Gesetz auch die Werte des Artikels 2 EUV verletze, gezielt in das Verfahren eingebracht.

Den entscheidenden politischen Schub lieferten jedoch viele EU-Mitgliedstaaten. Sie agierten als „rechtliche Unternehmer:innen“, die nicht nur gemeinsam das Gesetz als Verstoß gegen die „Kernwerte“ der EU verurteilten, sondern mit insgesamt 16 Staaten dem Verfahren aufseiten der Kommission beitraten. Auch die Zivilgesellschaft, obwohl im Vertragsverletzungsverfahren prozedural marginalisiert, übernahm eine wichtige Rolle als eine Art amicus litigatoris, die politische Unterstützung in tatsächliche Prozessbeitritte ummünzte. Die Rechtswissenschaft schließlich fungierte zunächst als „Fackelträgerin“, die früh den Weg wies, und später als „Schleppenträgerin“, die Urteile systematisch in Richtung einer Werte-Rechtsprechung interpretierte und so die weitere Entwicklung inspirierte.

Einordnung

Der Text entfaltet eine starke Gegenerzählung zur Kritik am EuGH und ist meisterhaft darin, juristische Entwicklung als gesellschaftlichen Aushandlungsprozess sichtbar zu machen. Das Framing der „Gesellschaft der Verfassungsinterpret:innen“ verschiebt die Perspektive elegant vom Vorwurf einsamer richterlicher Macht hin zu einem inklusiven, quasi-demokratischen Deutungskampf. Diese harmonisierende Sichtweise besitzt jedoch blinde Flecken: Der euphorische Verweis auf breite gesellschaftliche Einbettung übergeht, dass die beteiligte „Gesellschaft“ fast ausschließlich aus juristischen, politischen und bürokratischen Eliten bestand. Der Autor räumt die Kritik an dieser „undurchsichtigen Mehrheit ungewählter König:innen und Königinnen“ zwar ein, weist sie aber recht flott zurück.

Bemerkenswert offen ist die positive Bewertung der „kreativen Rechtsfortbildung“ durch den Juristischen Dienst der Kommission, die anderswo als Erosion rechtsstaatlicher Verfahrensgrenzen kritisiert würde. Die dahinterstehende unausgesprochene Annahme ist die eines akuten Handlungsdrucks, der flexiblen Umgang mit den Verträgen rechtfertigt – eine Logik, die, folgte man ihr auch in anderen Politikfeldern, höchst umstritten wäre. Die Agenda, die der Text fördert, ist klar die eines wehrhaften, interventionistischen Rechtsstaats, der wenig Raum lässt für das legitime Spannungsfeld zwischen richterlicher Kontrolle und mitgliedstaatlicher Souveränität. Lesenswert ist der Newsletter für alle, die verstehen wollen, wie historische EuGH-Urteile im Zusammenspiel institutioneller und gesellschaftlicher Kräfte entstehen. Eine Lesewarnung gibt es für diejenigen, die eine wirklich ausgewogene Abwägung zwischen effektivem Wertevollzug und der Gefahr einer exekutiv-judikativen Allianz gegen politische Minderheiten erwarten; diese Position bleibt hier außen vor.