Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte kürzlich, dass ein Fraktionsvorsitzender der AfD in einer Gemeindevertretung nicht in den Kriminalpolizeidienst übernommen werden muss. Die Behörde hatte ihre Einstellungszusage zurückgenommen, da sie aufgrund seiner aktiven Parteitätigkeit an seiner Verfassungstreue als Beamter zweifelte. Der Bewerber scheiterte damit auch im vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung bewegt sich in einer langjährigen verwaltungsgerichtlichen Dogmatik, die das Gericht erneut aufgreift: Die verfassungsschutzbehördliche Einstufung des AfD-Landesverbandes als gesichert extremistisch dient als zentrales Beweismittel, und die aktive Mandatsträgerschaft wird als nachhaltige Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gewertet.

Der Autor oder die Autorin des Newsletters hält diese Entscheidung für konsequent, übt aber grundlegende Kritik an der üblichen Abwägungspraxis. Die Rechtsprechung fordere einerseits, dass Beamt:innen sich aktiv von verfassungsfeindlichen Zielen distanzieren, und andererseits, dass sie praktisch passive „Karteileichen“ sein müssten, um nicht als Unterstützer:innen zu gelten. Diese Anforderungen seien empirisch kaum vereinbar und führten zu einer „Fiktion der Einzelfallprüfung“. Denn in Wahrheit genüge immer irgendein aktives Element, um die Treuepflichtverletzung zu bejahen. Die Autor:in zitiert Thorsten Masuch aus der ZRP 2025 mit dem Satz: „Wer seine Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung trotz erkennbarer verfassungsfeindlicher Bestrebungen beantragt oder aufrechterhält, bekennt sich gerade nicht zur geltenden Verfassungsordnung.“ Genau an diesem Punkt setzt das zentrale Plädoyer an: Statt einer kaum widerlegbaren Indizienkonstruktion solle die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei eine Regelvermutung für fehlende Verfassungstreue begründen, die nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen widerlegt werden könne.

Die Argumentation nimmt dabei das Parteienprivileg aus Art. 21 GG ernst, sieht aber die beamtenrechtliche Sensibilität des Art. 33 GG als vorrangig an. Denn es sei nicht einzusehen, warum ein passives Mitglied schutzwürdiger sein sollte als ein aktives, wenn beide die verfassungsfeindliche Ausrichtung ihrer Partei kennen müssen. Der Text verweist dazu auf die allgegenwärtige Berichterstattung über die Radikalisierung der AfD und auf Recherchen, die zeigen, wie die Partei mit Abweichler:innen umgeht. Die Perspektive mündet in einem warnenden Ausblick auf die mögliche Regierungsbeteiligung der AfD in Sachsen-Anhalt, wo Spitzenkandidat Ulrich Siegmund bereits Entlassungen unliebsamer Beschäftigter angekündigt habe. Hier zeige sich, dass das Beamtentum als demokratische Funktionsbedingung nur bestehen könne, wenn es seine Verfassungstreue zweifelsfrei unter Beweis stelle.

Einordnung

Der Text ist auf dem Verfassungsblog erschienen, einer Plattform, die sich durch progressiv-liberale Verfassungsdebatten auszeichnet. Die Autor:in argumentiert aus einer deutlich wehrhaften, demokratieschützenden Position, was die Stoßrichtung – Schutz der Institutionen vor rechtsextremer Unterwanderung – nachvollziehbar macht. Die Darstellung der AfD als durchgängig verfassungsfeindlich wird jedoch als gegeben vorausgesetzt, ohne Binnendifferenzierungen der Partei oder Gegenstimmen aus der Rechtswissenschaft, die das Parteienprivileg stärker betonen, umfassend zu würdigen. Die Annahme, jedes Mitglied müsse die gesamte programmatische Entwicklung kennen und aktiv bekämpfen, setzt ein idealisiertes Informations- und Handlungsniveau voraus und blendet Dynamiken gruppeninterner Loyalität aus.

Der Vorschlag einer Regelvermutung verlagert das Problem von der Judikative auf die Exekutive und könnte dazu führen, dass Distanzierungen strategisch leerlaufen oder nur noch simuliert werden. Politisch gestärkt wird eine Position, die den administrativen Verfassungsschutz und die Personalhoheit demokratischer Kräfte als Bollwerk sieht – ein Narrativ, das in Zeiten autoritärer Herausforderungen plausibel ist, aber die Gefahr birgt, die grundrechtliche Unschuldsvermutung im Beamtenrecht auszuhöhlen. Die Auslassung liegt vor allem im Fehlen eines Dialogs mit jenen, die vor einer Ausweitung des präventiven Verfassungsschutzes warnen. Der Newsletter ist für juristisch und politisch Interessierte aufschlussreich, die verstehen wollen, wie der demokratische Rechtsstaat auf seine Feinde zu reagieren versucht. Wer eine grundrechtsdogmatische Gegenposition sucht, wird hier jedoch nur einen stark advokatorischen Text finden.