Am 17. Juni 2026 verabschiedete das Europäische Parlament mit den Stimmen konservativer und rechtsextremer Fraktionen eine neue Rückführungsverordnung. Der Beitrag auf dem Verfassungsblog zerlegt zentrale Neuerungen und nennt sie beim Namen: Erzwungene Überstellungen in Länder, zu denen Betroffene keinerlei Bezug haben, seien keine „Rückkehr“, sondern „etwas, das einer Entführung sehr viel näherkommt“. Die Analyse konzentriert sich auf die Streichung des sogenannten Verbindungskriteriums in Artikel 4 Absatz 3.

Nach der bisherigen Rückführungsrichtlinie war eine Abschiebung in einen Drittstaat nur freiwillig oder bei enger Verbindung – Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt oder Transit mit Zustimmung – möglich. Der Europäische Gerichtshof hatte 2020 klargestellt, dass reiner Transit diese Verbindung nicht begründet. Die neue Regelung kippt dies radikal: Als „Rückkehrland“ gilt jetzt jeder Staat, mit dem die EU eine Aufnahmevereinbarung schließt. Die Autor:in konstatiert, damit werde der Begriff der Rückkehr semantisch ausgehöhlt und die tiefe Missachtung menschlicher Würde verschleiert. Ein Kernzitat bringt die Zuspitzung auf den Punkt: „Die Macht, einige Menschen zu entführen, um andere einzuschüchtern, wurde unter Johlen und Sprechchören im Europäischen Parlament angenommen. Sind das die europäischen Werte?“

Bevor überhaupt über Menschenrechtsstandards in den potenziellen Aufnahmestaaten diskutiert werde, müsse eine grundlegendere Frage gestellt werden: Ist es zulässig, Menschen gegen ihren Willen an Orte zu verbringen, mit denen sie nichts verbindet? Hier argumentiert der Text mit einer freiheitsphilosophischen Fundierung: Der Habeas-Corpus-Grundsatz, die Verfügungsgewalt über den eigenen Körper, sei eines der frühesten fundamentalen Rechte. Die zwangsweise Verbringung in ein völlig fremdes Land, aus dem eine Ausreise nicht einfach möglich ist, stelle einen tiefen Eingriff in diese Freiheit dar – unabhängig von den Verhältnissen vor Ort. Die Autor:in sieht darin eine andere Qualität als bei Abschiebungen ins Herkunfts- oder Transitland und warnt: Die EU schaffe einen Rechtsrahmen für „staatlich organisierte Entführungen“. Die fehlende explizite rechtliche Verankerung eines Verbots solcher Praktiken sei eine denkbar dünne Rechtfertigung; Grundrechte entwickelten sich aus Unrechtserfahrungen weiter.

Einordnung

Der Beitrag entstammt einer konstitutionell-menschenrechtlichen Perspektive, wie sie für den Verfassungsblog typisch ist. Er blendet migrationspolitische Steuerungsinteressen oder sicherheitsbezogene Argumente fast vollständig aus und setzt die individuelle Bewegungsfreiheit absolut. Unausgesprochene Vorannahme ist, dass staatliche Souveränität über Grenzen hinter dem individuellen Recht auf körperliche Selbstbestimmung zurücktreten muss. Die Wortwahl („Entführung“) ist bewusst provokativ und dient der Skandalisierung; sie könnte als polemisch wahrgenommen werden, bringt aber die normative Leerstelle treffend auf den Punkt. Die Argumentation stärkt die Position von Migrant:innen und deren Unterstützer:innen, während die Agenda konservativer und rechter Kräfte als demokratiefeindlich gebrandmarkt wird. Eine Einordnung der realpolitischen Durchsetzbarkeit solcher Abkommen fehlt. Lesenswert ist der Text für alle, die eine grundrechtssensible, unerschrocken wertende Einführung in die neue EU-Regelung suchen. Wer eine ausgewogene Abwägung mit migrationspolitischen Sachzwängen erwartet, wird dagegen nur eine Seite der Medaille finden.