Der Newsletter "On Matters Constitutional" des Verfassungsblogs setzt sich kritisch mit dem wegweisenden Urteil der Kommission gegen Ungarn auseinander. Der Autor analysiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Artikel 2 EUV – die grundlegenden Werte der Union – als eigenständig einklagbar zu definieren. Dabei wird festgestellt, dass eine Verletzung dieser Werte vorliege, wenn sie in einer „offenkundigen und besonders schwerwiegenden“ Weise missachtet werden. Überraschend sei dabei der schnelle Wandel der Rechtsauffassung: Was vor fünfzehn Jahren noch als undenkbar galt, werde heute als quasi-objektive juristische Tatsache präsentiert.
Zentraler Kritikpunkt ist die sogenannte „EU-Verfassungsorthodoxie“, der das Gericht verhaftet bleibe. Diese Denkweise behandele Verfassungsrecht fälschlicherweise wie einfaches Recht, das mit rein rechtlichen Standardmethoden erschlossen werden könne. Der Autor betont jedoch, dass Verfassungsinterpretation stets ein politischer Akt sei, da sie auf gesellschaftliche Veränderungen reagiere. Durch das Leugnen dieser politischen Dimension manövriere sich das Gericht in eine gefährliche Lage. Er formuliert es pointiert: „Die klare Folge ist, dass der EuGH als Verfassungsgericht ohne verfassungsrechtlichen Kompass agiert.“
Die Argumentation des EuGH zur Justiziabilität von Artikel 2 EUV wird als methodisch schwach entlarvt. Das Gericht stütze seine Begründung auf zirkuläre Logiken, indem es etwa Beitrittsbedingungen oder das Verfahren nach Artikel 7 EUV heranzieht, um eine unabhängige Klagebefugnis zu begründen. Besonders kontrovers sieht der Autor den Rückgriff auf Entwürfe des EU-Verfassungskonvents, die nie in Kraft traten. Die Textanalyse führe hier in eine Sackgasse, da die Begriffe der „Werte“ im Vertragstext keine klaren rechtlichen Handlungsanweisungen böten.
Zudem werden zwei unvereinbare Maßstäbe im Urteil identifiziert: das Verschlechterungsverbot (Non-Regression) und der Test der „roten Linien“. Während ersteres jegliche Minderung des Schutzniveaus verbietet, ließen rote Linien Raum für nationale verfassungsrechtliche Vielfalt, solange ein Minimum gewahrt bleibe. Die gleichzeitige Verwendung beider Standards zeuge von mangelnder begrifflicher Klarheit. Der Autor resümiert, dass der Rückgriff auf Artikel 2 EUV in diesem Fall „hohes Risiko bei geringem Gewinn“ bedeutete. Das Urteil sei unnötig gewesen, da auch Sekundärrecht für die Entscheidung ausgereicht hätte.
Einordnung
Die Analyse nimmt eine dezidiert kritische Perspektive gegenüber der Kompetenzausweitung des EuGH ein. Der Text entlarvt die technokratische Fassade des Gerichts und fordert eine ehrliche Auseinandersetzung mit der politischen Verantwortung der Richter:innen. Dabei wird eine liberale Verfassungstheorie vertreten, die Rechtssicherheit und institutionelle Zurückhaltung priorisiert. Unausgesprochen bleibt dabei jedoch, wie die EU sonst effektiv gegen systematischen Rechtsstaatsabbau vorgehen soll, wenn politische Verfahren wie Artikel 7 regelmäßig blockiert werden. Das Framing des „politischen Gerichts“ könnte zudem von Akteur:innen instrumentalisiert werden, die die Unabhängigkeit der Justiz ohnehin untergraben wollen.
Der Text ist von hoher Relevanz für die aktuelle Debatte über die Rechtsstaatlichkeit in Europa und die Machtbalance zwischen Brüssel und den Mitgliedstaaten. Er bietet eine tiefgehende, rechtsphilosophische Fundierung, die über die bloße Berichterstattung hinausgeht. Besonders lesenswert ist dieser Newsletter für Jurist:innen, Politikwissenschaftler:innen und interessierte Beobachter:innen der EU-Politik. Er hilft dabei, die methodischen Schwächen hinter scheinbar eindeutigen Urteilen zu verstehen. Wer eine kritische Distanz zum juristischen Aktivismus des EuGH sucht, findet hier eine fundierte Argumentationsgrundlage.